Handels- und Gesellschaftsrecht

Aufgabenverteilung im Besichtigungsverfahren

Aktenzeichen  6 W 508/19

Datum:
29.8.2019
Fundstelle:
GRUR-RS – 2019, 41077
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
PatG § 140c
ZPO § 485, § 490 § 567

 

Leitsatz

1. Ein im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten ist, soweit der Antragsgegner keine vorrangigen Geheimhaltungsinteressen geltend machen kann, an den Antragsteller unabhängig davon heraus-zugeben, ob es den Vorwurf der Patentverletzung bestätigt oder nicht. (redaktioneller Leitsatz)
2. Der mit der Besichtigung einer Vorrichtung beauftragte Sachverständige hat lediglich Feststellungen zu tatsächlichen Gegebenheiten zu treffen. Zu seinen Aufgaben gehört es nicht, den Sinngehalt von Merkmalen des Streitpatents zu ermitteln bzw. über die Frage der Patentbenutzung zu befinden. (redaktioneller Leitsatz)
3. Unabhängig von der Formulierung des Beweisbeschlusses hat das Gericht die Auslegung des Streitpatents eigenverantwortlich vorzunehmen und darüber zu befinden, ob die tatsächlichen Feststellungen zum Aufbau bzw. zur Arbeitsweise der streitgegenständlichen Vorrichtung als Patentbenutzung zu qualifizieren sind.   (redaktioneller Leitsatz)
4. Ist der Besichtigungsschuldner zur Geheimhaltung verpflichtet, sind auch Geheimhaltungsinteressen Dritter zu berücksichtigen (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

21 OH 11408/18 2019-01-18 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 18.1.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anlage 1 (Betriebsanleitung) zum Gutachten des Sachverständigen vom 12.10.2018 nur ohne die Seiten 20 bis 31 an die Antragstellerin herauszugeben ist und die Entbindung der anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin von der Verschwiegenheitspflicht (Nr. 2 des Beschlusses vom 18.1.2019) entsprechend eingeschränkt ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 1/5 und die Nebenintervenientin zu 4/5 zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist ausschließliche Lizenznehmerin an dem EP 1 497 181 (DE 503 04 476 8) betreffend ein Verfahren und Vorrichtung zur Schutzgas-Spülung von Behältern (Anlage AST 1; Streitpatent). Dessen Ansprüche 1 und 12 lauten:
1. Vorrichtung zur Schutzgas-Spülung wenigstens eines Behälters (25), die einen durch eine obere Wand (7) und eine untere Wand (8) begrenzten Kanal (27) mit Schutzgaszuleitung (11) und Gasableitung (12) umfasst, worin die obere Wand (8) wenigstens eine Ausnehmung (10) aufweist, durch die der Behälter (25) zum Zwecke der Spülung mit seiner Befüllöffnung (26) derart in den Kanal (27) einführbar ist, dass die Fläche der Befüllöffnung (26) zur Strömungsrichtung im Kanal (27) parallel ausgerichtet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die untere Wand (8) parallel zur oberen Wand (7) bewegbar ist.
12. Verfahren zur Schutzgas-Spülung wenigstens eines Behälters (25), wobei Schutzgas über eine Zuleitung (11) in einen Kanal (27) ein und über eine Ableitung (12) wieder ausströmt, der Kanal (72) durch eine ortsfeste obere Wand (7) und eine untere Wand (8) gebildet wird und die untere Wand (8) wenigstens eine Ausnehmung (10) aufweist, durch die der Behälter (25) zum Zwecke der Spülung mit seiner Befüllöffnung (26) in den Kanal (27) einführbar ist, wobei der Behälter (25) senkrecht zur Strömungsrichtung des Schutzgases durch die Ausnehmung (10) in der unteren Wand (8) an die Schutzgas-Strömung im Kanal (27) herangeführt wird, sodass die Fläche der Befüllöffnung (26) zur Strömungsrichtung des Schutzgases im Kanal (27) parallel ausgerichtet ist und wenigstens zeitweilig eine Schutzgas-Spülung des Behälters (25) durchgeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die untere Wand (6) parallel zur oberen Wand (7) bewegt wird.
Die Antragstellerin macht geltend, es sei aufgrund des ihr bekannten Aufbaus und Verwendungszwecks der von der Antragsgegnerin an ihrem Produktionsstandort betriebenen Dosenabfüllanlage wahrscheinlich, dass die Anlage von den Ansprüchen 1 und 12 des Streitpatents Gebrauch mache.
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 13.8.2018 wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 17.8.2018 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens angeordnet (21 OH 11408/18):
„2. Es soll durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben werden, ob
a) die in der Betriebsstätte … befindliche Dosenabfüllanlage eine Vorrichtung zur Schutzgas-Spülung eines Behälters darstellt, welche durch die Kombination der folgenden Merkmale nach Anspruch 1 des europäischen Patents EP 1 497 181 B 1 gekennzeichnet ist:
Einen durch eine obere Wand und eine untere Wand begrenzten Kanal mit Schutzgaszuleitung und Gasableitung, worin die obere Wand ortsfest ausgebildet ist und die untere Wand wenigstens eine Ausnehmung aufweist, durch die der Behälter zum Zwecke der Spülung mit seiner Befüllöffnung derart in den Kanal einführbar ist, dass die Fläche der Befüllöffnung zur Strömungsrichtung im Kanal parallel ausgerichtet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die untere Wand parallel zur oberen Wand bewegbar ist, und/oder
b) in der in der Betriebsstätte der Antragsgegnerin … befindlichen Dosenabfüllanlage ein Verfahren nach Anspruch 12 des europäischen Patents EP 1 497 181 B 1 durchgeführt wurde und/oder wird, welches durch die Kombination der folgenden Merkmale gekennzeichnet ist:
Verfahren zur Schutzgas-Spülung wenigstens eines Behälters,
wobei Schutzgas über eine Zuleitung in einen Kanal ein und über eine Ableitung wieder ausströmt,
der Kanal durch eine ortsfeste obere Wand und eine untere Wand gebildet wird und die untere Wand wengistens eine Ausnehmung aufweist, durch die der Behälter zum Zwecke der Spülung mit seiner Befülllöffnung in den Kanal einführbar ist,
wobei der Behälter senkrecht zur Strömungsrichtung des Schutzgases durch die Ausnehmung in der unteren Wand an die Schutzgas-Strömung im Kanal herangeführt wird, so dass die Fläche der Befüllöffnung zur Strömungsrichtung des Schutzgases im Kanal parallel ausgerichtet ist und wenigstens zeitweise eine Schutzgas-Spülung des Behälters durchgeführt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass die untere Wand parallel zur oberen Wand bewegt wird.“
Gleichzeitig erging in dem Verfahren 21 O 11409/18 eine Duldungsverfügung, mit der der Antragsgegnerin u.a. aufgegeben wurde, „alle für die im Beweisbeschluss vom gleichen Tage (vgl. Verfahren 21 OH 11408/18) relevanten Dokumente wie Konstruktions- und Lieferunterlagen (insbesondere Leitungs- und Instrumentierungsdiagramme), Bestellscheine, Konstruktionszeichnungen, Betriebsanleitungen, Wartungsunterlagen sowie Verfahrensfließbilder … in Bezug auf die zu begutachtende Anlage an den Sachverständigen herauszugeben und zu dulden, dass dieser in der Betriebsstätte der Antragsgegnerin … Kopien dieser Unterlagen fertigt und diese zum Zwecke der späteren Begutachtung an sich nimmt.“
Das Gutachten des beauftragten Sachverständigen vom 12.10.2018 (Bl. 54/68) stützt sich u.a. auf die als Anlage 1 zum Gutachten beigefügte „Betriebsanleitung SCM G-matic127 Twin Dosenfüllsystem mit Stickstoff, Dosen verschliessen, Kontrollwaage“ der Lieferantin der Anlage, die nach Streitverkündung dem Verfahren beigetreten ist, der Skizze gemäß Anlage 3 (Basismaschinenteile gemäß Seite 10 der Bedienungsanleitung) sowie vom Sachverständigen angefertigte und mit Bezugszeichen versehene Fotografien von Maschinenteilen (Anlagen 2, 5 bis 12) sowie eine vom Sachverständigen gefertigte Skizze.
Mit Schriftsätzen vom 10.12.20018 machten die Nebenintervenientin (Bl. 83/94) sowie die Antragsgegnerin (Bl. 95/111) Einwendungen gegen die Herausgabe des Gutachtens an die Antragstellerin selbst sowie die Entbindung deren anwaltlicher Vertreter von der Schweigepflicht geltend. Das Gutachten sei unbrauchbar. Der Herausgabe stünden Geheimhaltungsinteressen der Nebenintervenientin entgegen.
Mit Beschluss des Landgerichts vom 18.1.2019 wurde angeordnet, dass das Gutachten des Sachverständigen der Antragstellerin zur Kenntnis gegeben wird (Nr. 1) und deren anwaltliche Vertreter von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden. Soweit von der Antragsgegnerin und der Nebenintervenientin eingewendet werde, das Gutachten sei mangelhaft, stehe dieser Einwand der Herausgabe des Gutachtens nicht entgegen. Nach dem Beschluss vom 17.8.2018 komme die Zurückhaltung des Gutachtens gegenüber der Antragstellerin nur in Betracht, soweit Geheimhaltungsinteressen der Antragsgegnerin betroffen seien. Die Frage, inwieweit sich das Gutachten eigne, um den Beweis für eine Patentverletzung zu erbringen, sei im Übrigen nicht Gegenstand des Besichtigungsverfahrens. Soweit vorgebracht werde, das Streitpatent werde nicht verletzt, stelle dies für sich genommen keinen Grund dar, der Antragstellerin das Gutachten vorzuenthalten. Der Antragstellerin könne das Gutachten auch nicht mit der Begründung vorenthalten werden, durch dessen Offenbarung würden Geheimhaltungsinteressen der Antragsgegnerin betroffen. Die Antragsgegnerin habe etwaige Geheimhaltungsinteressen nicht hinreichend dargetan. Das pauschale Behaupten von Geschäftsgeheimnissen ohne Nennung von deren Stellenwert und etwaigen Nachteilen aus deren Offenbarung stelle keine ausreichende Darlegung im Sinne der Rechtsprechung des BGH dar.
Gegen den ihr am 24.1.2019 zugestellten Beschluss wendet sich die Nebenintervenientin mit der am 5.2.2019 eingelegten und am 14.3.2019 begründeten sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend: Durch die Herausgabe des Sachverständigengutachtens würden schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Nebenintervenientin berührt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass das Gutachten erhebliche handwerkliche Mängel aufweise und von vorneherein ungeeignet sei, als Grundlage für gerichtliche Feststellungen einer Patentverletzung zu dienen. An der Herausgabe eines derart mangelhaften Gutachtens könne von vorneherein kein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin bestehen. Jedenfalls seien die Merkmale 1.1 und 1.3 nicht verwirklicht. Insoweit sei der Auffassung des Landgerichts zu widersprechen, wonach die Frage der Patentverletzung im Rahmen der Entscheidung über die Gutachtensfreigabe unberücksichtigt bleiben könne. Vielmehr müsse dem Interesse der Nebenintervenientin an der Geheimhaltung ihrer Betriebsgeheimnisse ein erhöhtes Interesse beigemessen werden, weil keine Patentverletzung vorliege und das Gutachten aufgrund seiner handwerklichen Mängel als Beweismittel von vorneherein ungeeignet sei. So seien bereits zu Beginn des Gutachtens Feststellungen zur angeblichen Verwirklichung einzelner Merkmale getroffen worden, ohne diese Merkmale zuvor auszulegen. Insbesondere zu den Merkmalsteilen „Kanal“ sowie „Gasableitung“ würden Feststellungen getroffen, ohne auszuführen, welches Verständnis der Merkmale der Sachverständige dabei zugrunde lege. Zudem bestehe das Gutachten in weiten Teilen aus bloß spekulativen Annahmen. Da die Anlage nicht im Betrieb besichtigt worden sei, habe eine Vielzahl für eine angebliche Patentverletzung erforderlichen Tatsachen gar nicht beobachtet werden können. So habe etwa der Vorgang, dass Behälter nach Merkmal 1.3 zu Spülzwecken in einen Kanal eingeführt würden, vom Sachverständigen laut eigener Aussage nicht beobachtet werden können. Dennoch gehe er davon aus, dass diese Funktion vorliege. Auch hinsichtlich der parallelen Ausrichtung der Befüllöffnung zur Strömungsrichtung im Kanal bleibe es bei einer bloßen Spekulation. Insoweit sei auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 10.12.2018 zu verweisen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts offenbare das Sachverständigengutachten schutzwürdige Betriebsgeheimnisse der Nebenintervenientin und dürfe deshalb nicht bzw. jedenfalls nicht ohne erhebliche Schwärzungen an die Antragstellerin persönlich herausgegeben werden. Das Gutachten offenbare im Detail die räumlich-körperliche Ausgestaltung der angegriffenen Maschinen. Das auf Seite 8 des Gutachtens unter 2.3 geschilderte Einleiten des Schutzgases durch „Stickstofflaufleisten“ mittels für Stickstoff durchlässige Sinterfilter sowie die balkenförmige Stickstoffzuführung auf Seite 9 seien das Ergebnis der Konstruktions- und Entwicklungsbemühungen der Nebenintervenientin. Diese sei gerade in Abgrenzung von der Lehre des Streitpatents entwickelt worden. Es sei eine Lösung gefunden worden, die den Zweck einer atmosphärischen Abschirmung des Füllgutes erreiche, ohne von der Lehre des Streitpatents Gebrauch zu machen. Es verstehe sich von selbst, dass die Nebenintervenientin ein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass die von ihr entwickelte Alternativlösung nicht ihrer Wettbewerberin offenbar werde.
Bei der konkreten Konstruktion der Maschine handele es sich um ein Betriebsgeheimnis. Die ausgelieferten Maschinen seien nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich, da sie insbesondere in der Lebensmittelindustrie in keimfreien, passwortgeschützten Schutzräumen eingesetzt würden.
Mit der Herausgabe des Gutachtens an die Antragstellerin wären damit empfindliche Nachteile für die Nebenintervenientin verbunden. Die Antragstellerin könne die technische Lösung der Antragsgegnerin übernehmen und in ihre eigenen Anlagen integrieren, womit der Wettbewerbsvorsprung der Nebenintervenientin vernichtet würde.
Auch die 44-seitige Betriebsanleitung einer SCM G-matic127 Twin Dosenfüllanlage offenbare schutzwürdige Betriebsgeheimnisse der Nebenintervenientin. Das Gutachten nehme lediglich auf wenige Seiten der Betriebsanleitung Bezug, nämlich die Seite 8, sowie die Seiten 10 – 18. Alle anderen Seiten seien – auch nach Auffassung des Sachverständigen – offensichtlich irrelevant. Es könne von vorneherein kein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin bestehen, auch solche Unterlagen offengelegt zu bekommen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gutachtensgegenstand stünden. Ebenso wenig sei es interessengerecht, dem Besichtigungsschuldner (bzw. hier der Nebenintervenientin) aufzugeben, ein gleichsam vermutetes Freigabeinteresse des Antragstellers zu widerlegen. Ein solches Regel-/Ausnahmeverhältnis würde „Fishing-Expeditions“ Vorschub leisten und Patentinhaber geradezu einladen, ihre Wettbewerber mithilfe des § 140c PatG auszuforschen. Dementsprechend müsse es in einer solchen Konstellation dem Patentinhaber und Antragsteller obliegen, substantiiert darzulegen, inwieweit ein schutzwürdiges Interesse auch an der Freigabe derart irrelevanter Unterlagen bestehe. Hierzu habe die Antragstellerin nichts vorgetragen.
In der Betriebsanleitung seien schutzwürdige Betriebsgeheimnisse der Nebenintervenientin offenbart. So sei u.a. auf den Seiten 20 bis 24 das Deckelförderband DFB mit Deckelabstapler, Deckelförderband mit UV-Tunnel und Deckelrutsche erläutert. Auf den Seiten 25 bis 30 würden verschiedene Dosenförderbänder, Dosenwendestation DWT, Wiegestation mit Kontrollwaage, Rollerbahn RB, Doseninnenreinigung DIRu und die UVC-Entkeimungstechnik erläutert. Die Anordnung und Ausgestaltung der genannten Komponenten beruhe auf den Konstruktions- und Entwicklungsbemühungen der Nebenintervenientin. Dies gelte insbesondere für die von der Nebenintervenientin verwendete UVC-Entkeimungstechnik, die in der Betriebsanleitung erläutert werde. Die Entkeimung sei bei der Abfüllung von Lebensmitteln von erheblicher Bedeutung. Bei den Abfüllanlagen der Nebenintervenientin würde eine auf die jeweilige Dosenhöhe einstellbare UVC-Entkeimungstechnik verbaut, mit der die leeren Dosen auf dem Förderband in einem Tunnel mittels Bestrahlung mit UV-C-Licht physikalisch sterilisiert würden. Die Nebenintervenientin habe – anders als die Antragstellerin – auch eine Sterilisation der Behälterdeckel vorgesehen. Dabei handele es sich um eine komplette Neuentwicklung der Nebenintervenientin. Insbesondere bei den Angaben zur Leistung der verwendeten UV-C-Quellen sowie deren Abstimmung auf das Förderband und dem UV-Tunnel handele es sich um schutzwürdige Betriebsgeheimnisse der Nebenintervenientin. Die Abstimmung der Strahlenquellen auf die Abfüllanlage erfordere signifikante Entwicklungs- und Konstruktionsbemühungen. Um eine sichere Sterilisation zu gewährleisten, seien sorgfältige Berechnungen und langwierige Tests erforderlich gewesen. Die letztlich verwendeten UV-C-Strahlenquellen, deren Leistung und der Abstand zum Abfüllbehältnis stellten deshalb schutzwürdige Betriebsgeheimnisse der Nebenintervenientin dar.
Wie bereits im Schriftsatz vom 12.12.2018 (Seite 11 f.) dargelegt, sei die Betriebsanleitung vor dem Zugriff Dritter geschützt und stelle deshalb ein Betriebsgeheimnis dar. Insbesondere werde die Betriebsanleitung nicht frei vertrieben, sondern allein Käufern derartiger Abfüllanlagen anvertraut. Den Kunden sei es dabei ausdrücklich untersagt, die Betriebsanleitung ohne Zustimmung zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen.
Die auf Seite 10 wiedergegebene Explosionszeichnung (Anlage 3) offenbare Informationen zur Montage der Abfüllanlage. Die Größe und die Zusammengruppierung würden erkennbar. Die im Aufbau der Einzelkomponenten und Baugruppen liegenden Entwicklungsinformationen stellten schutzwürdige Betriebsgeheimnisse der Nebenintervenientin dar.
Die als Anlage 11 dem Gutachten beigefügte Abbildung zeige ein Bediendisplay der Abfüllanlage, auf dem die Zusammensetzung und Durchflussrate des Schutzgases Stickstoff bei einer bestimmten Abfüllgeschwindigkeit der Anlage erkennbar sei. Die zugeführte Menge an Schutzgas pro Zeiteinheit sei von der Nebenintervenientin durch aufwendige Entwicklungsbemühungen auf verschiedene Abfüllgeschwindigkeiten – also Dosen pro Zeiteinheit (cpm) – abgestimmt. Dies erfordere intensive Berechnungen der jeweils notwendigen – aber auch ausreichenden – Schutzgasmenge. Die in der Anlage 11 enthaltenen Informationen könnten der Antragstellerin Rückschlüsse auf die von der Nebenintervenientin für eine bestimmte Abfüllgeschwindigkeit vorgesehene Schutzgasmenge erlauben. Hierdurch würden der Antragstellerin das Ergebnis aufwendiger Entwicklungs- und Konstruktionsentscheidungen der Nebenintervenientin offengelegt.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Herausgabe des Sachverständigengutachtens an die Antragstellerin nicht erfolgen könne, da hierdurch schutzwürdige Betriebsgeheimnisse der Nebenintervenientin beeinträchtigt würden (Schriftsatz vom 18.2.2019).
Die Nebenintervenientin beantragt,
1.Der Beschluss des Landgerichts München I vom 18.1.2019 – 21 OH 11408/18 – wird aufgehoben.
2.Der Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe des Sachverständigengutachtens an die Antragstellerin persönlich sowie auf Entbindung der rechtsanwaltlichen und patentanwaltlichen Vertreter der Antragstellerin von der Schweigepflicht wird zurückgewiesen.
Die Antragsstellerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Für die Frage, ob der Antragstellerin das Gutachten ausgehändigt werde, sei zunächst allein maßgeblich, ob Geheimhaltungsinteressen in dem von der Rechtsprechung geforderten Umfang vorgetragen würden. Erst wenn dies der Fall sei, könne es auf die Frage des Grades der Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung ankommen. Vorliegend seien bereits Geheimhaltungsinteressen nicht ausreichend vorgetragen, sodass die vollständige Freigabe des Sachverständigengutachtens geboten sei. Es fehle bereits an einem hinreichenden Vortrag zu etwaigen Geheimhaltungsinteressen. Es werde lediglich das Vorliegen von Betriebsgeheimnissen der Nebenintervenientin behauptet, ohne jedoch aufzuzeigen, welchen Stellenwert diesen Interessen im Wettbewerb zukomme und welche Nachteile aus der Offenbarung erwachsen könnten. Darüber hinaus fehle jeglicher Beweis für den Vortrag. Die von der Nebenintervenientin vorgetragene angebliche Gefahr, dass eine angebliche „Weiterentwicklung“ von der Antragstellerin übernommen werden könne, sei zu pauschal, da diese Gefahr bei Herausgabe eines Gutachtens zum Zwecke der gerichtlichen Prüfung einer Patentverletzung immer bestehe. Zudem seien nur etwaige Geheimhaltungsinteressen des Besichtigungsschuldners zu berücksichtigen mit der Folge, dass etwaige Geheimhaltungsinteressen der Nebenintervenientin von vorneherein irrelevant seien.
Soweit eine Nichtverletzung des Streitpatents geltend gemacht werde, sei dies schon deshalb ungeeignet, um Geheimhaltungsinteressen begründen zu können, weil auf Basis des Gutachtens im Verletzungsprozess ja überhaupt erst festgestellt werden solle, ob eine Verletzung vorliege. Zudem: gerade Elemente wie beispielsweise die Explosionszeichnung, Formatsatzliste, den Ersatzteilspezifikationen sowie den Informationen zur Wartung könnten Rückschlüsse auf den Aufbau der angegriffenen Vorrichtung zulassen und seien daher essentiell für das Verletzungsverfahren.
Für angebliche „Weiterentwicklungen“ könne zudem kein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht werden. Diese stellten allenfalls abhängige Erfindungen gegenüber dem Streitpatent dar. Beispielsweise sehe auch das Streitpatent die Steuerung des Schutzgasstroms grundsätzlich vor (Unteranspruch 11 und Abs. 0012 der Beschreibung). Eine abhängige Erfindung könne nie ein Geheimhaltungsinteresse begründen.
Eine Schwärzung von Teilen komme schon mangels entsprechender Anträge nicht in Betracht.
Vorsorglich werde geltend gemacht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Patentverletzung bestehe (Schriftsatz vom 28.3.2019, Seite 10 ff.).
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.4.2019 nicht abgeholfen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und, da form- und fristgerecht eingelegt, auch zulässig. Die Regelung des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen (vgl. Senat, InstGE 12, 192 unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf, InstGE 8, 186). Die Berechtigung der Nebenintervenientin zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ergibt sich aus § 67 ZPO. Ob die Nebenintervenientin durch den angefochtenen Beschluss selbst beschwert ist, ist nicht maßgeblich (vgl. Hüßtege, in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 67 Rn. 4).
2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde nur insoweit Erfolg, als sich die Herausgabe des Gutachtens an die Antragstellerin und die Entbindung ihrer anwaltlicher Vertreter auch auf solche Inhalte der Betriebsanleitung (Anlage 1 zum Gutachten) erstreckt, die keinen inhaltlichen Bezug zu dem Gegenstand der Beweiserhebung haben.
a. Zutreffend hat das Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass es für die Entscheidung, ob das im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten an die Antragstellerin herauszugeben ist, nicht maßgeblich ist, ob das Gutachten geeignet ist, eine Patentverletzung zu belegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11.3.2011 – 6 W 610/10, InstGE 13, 298 Tz. 13; Beschluss vom 12.1.2015 – 6 W 1798/14; Beschluss vom 3.9.2018 – 6 W 947/18) ist ein im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens eingeholtes Gutachten an den Antragsteller herauszugeben, soweit der Antragsgegner keine vorrangigen Geheimhaltungsinteressen geltend machen kann (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.7.2015 – I-2 W 13/15, BeckRS 2016, 01681 Tz. 6, 9; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. B Rn. 138, 143 ff.; Schulte/Rinken, PatG, 10. Aufl., § 140c Rn. 69). Ob das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten die behauptete Patentverletzung bestätigt oder nicht bzw. ob dieses für den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs erforderlich oder geeignet ist, ist, wie der Senat im Beschluss vom 11.3.2011 näher ausgeführt hat, für die Frage der Herausgabe des Gutachtens an den Antragsteller nicht maßgeblich; insoweit gilt im selbständigen Beweisverfahren betreffend Schutzrechtsverletzungen im Vergleich zu „normalen“ Beweisverfahren ohne begleitende Duldungsverfügung nichts anders. Werden keine Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht oder die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen als nicht entgegenstehend beurteilt, ist das Gutachten an den Antragsteller herauszugeben. Die Einschränkung in Bezug auf die „sofortige“ Herausgabe des Gutachtens nach dessen Eingang bei Gericht auch an den Antragsteller selbst, die beim „normalen“ selbständigen Beweisverfahren die Regel darstellt, statt nur an die zur Verschwiegenheit verpflichteten anwaltlichen Vertreter, findet ihre Berechtigung allein in den vom Gericht zu wahrenden möglichen Geheimhaltungsinteressen (vgl. § 140c Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 PatG).
b. Somit sind die vorgebrachten Einwände, das Gutachten weise handwerkliche Fehler auf und sei nicht geeignet, eine Patentverletzung zu belegen, für sich genommen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unbeachtlich. Ob das Gutachten der Antragstellerin vollständig oder nur in teilweise geschwärzter Form herauszugeben ist, hängt folglich maßgeblich davon ab, ob beachtliche Geheimhaltungsinteressen vorgebracht werden. Nur dann ist in eine Prüfung einzutreten, ob diesen gegenüber den Belangen der Antragstellerin der Vorrang einzuräumen ist. Je eindeutiger die Schutzrechtsverletzung im vorliegenden Verfahrensstadium zu verneinen ist, umso weiträumiger ist der Geheimnisschutz zugunsten des Schuldners zu ziehen (OLG Düsseldorf aaO).
c. Die Rügen der Beschwerde, der Sachverständige habe das Streitpatent selbst ausgelegt bzw. habe die Verwirklichung von Merkmalen des Streitpatents auf nicht tragfähiger Grundlage bejaht, geben zu folgenden Bemerkungen Anlass: Dem Beschwerdevorbringen ist dahingehend zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe des Sachverständigen ist, den Sinngehalt von Merkmalen des Streitpatents zu ermitteln bzw. über die Frage der Patentbenutzung zu befinden. Vielmehr wird der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren damit beauftragt, Feststellungen zum Zustand einer Sache bzw. zur Arbeitsweise einer Vorrichtung zu treffen (§ 485 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 ZPO). D.h. der vom Gericht mit der Besichtigung einer Vorrichtung beauftragte Sachverständige ist lediglich gehalten, Feststellungen zu tatsächlichen Gegebenheiten zu treffen, er hat nicht darüber zu befinden, ob die von ihm festgestellten Tatsachen, die Bejahung einer Patentbenutzung rechtfertigen. Denn sowohl die Auslegung des Streitpatents als auch die Subsumtion der Ausgestaltung der vermeintlichen Verletzungsform unter das Streitpatent sind Aufgabe des Gerichts. Daran vermag auch die in der Praxis übliche Fassung des Beweisbeschlusses (wie vorstehend unter I. wiedergegeben), wonach darüber Beweis zu erheben ist, ob die Dosenabfüllanlage der Antragsgegnerin eine Vorrichtung zur Schutzgas-Spülung wenigstens eines Behälters darstellt, welche die Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents aufweist bzw. ob bei Betrieb der Dosenabfüllanlage ein Verfahren gemäß Anspruch 12 des Streitpatents benutzt wird, nichts zu ändern. Denn auch bei einer Fassung des Beweisbeschlusses, die, wie vorliegend, lediglich die Merkmale der fraglichen Patentansprüche wiedergibt, hat das Gericht die Auslegung des Streitpatents eigenverantwortlich vorzunehmen und darüber zu befinden, ob die tatsächlichen Feststellungen zum Aufbau bzw. zur Arbeitsweise der streitgegenständlichen Vorrichtung als Patentbenutzung zu qualifizieren sind. Solche Feststellungen zum Aufbau der Dosenabfüllanlage hat der Sachverständige aufgrund der Inaugenscheinnahme der Anlage sowie aufgrund der Bedienungsanleitung (siehe etwa Gutachten Seite 7 ff. unter 2.1 bis 2.11) getroffen. Soweit der Sachverständige hieran anschließend ausführt, nach seinem Verständnis sei das Merkmal 1.1 in bestimmter Weise realisiert, wäre das Gutachten selbst dann nicht „völlig ungeeignet“ im Sinne des Beschwerdevorbringens, wenn darin eine nicht dem Sachverständigen obliegende Auslegung des Merkmals und Subsumtion zu sehen sein sollte, denn vom Sachverständigen wurden zum Aufbau der Dosenabfüllanlage Feststellungen getroffen, die vom Gericht der eigenverantwortlichen Verletzungsprüfung zugrunde gelegt werden können. Dies gilt auch in Bezug auf die Feststellungen des Sachverständigen zu den weiteren Merkmalen des Anspruchs 1 sowie zu der Arbeitsweise nach Anspruchs 12.
d. Geheimhaltungsinteressen auf Seiten der Antragsgegnerin, die durch die Herausgabe des Gutachtens an die Antragstellerin selbst beeinträchtigt werden könnten, sind weder von der Antragsgegnerin noch von der Nebenintervenientin vorgebracht worden. Vielmehr wird mit der Beschwerde allein darauf abgestellt, dass im Falle der Herausgabe des Gutachtens an die Antragstellerin selbst Geheimhaltungsinteressen der Nebenintervenientin beeinträchtigt werden können, weil in dem Gutachten und den Anlagen dazu Betriebsgeheimnisse der Nebenintervenientin enthalten seien.
aa. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 140c Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 PatG) hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze von vertraulichen Informationen zu treffen, wobei es sich dabei um vertrauliche Informationen des vermeintlichen Verletzers, d.h. des Besichtigungsschuldners handeln muss.
bb. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts (Nichtabhilfebeschluss, Seite 2 unter Bezugnahme auf Pitz, BeckOK Patentrecht, Fitzner/Lutz/Bodewig, § 140c Rn. 29), dass auch Geheimhaltungsinteressen Dritter zu berücksichtigen sind, wenn der Besichtigungsschuldner zur Geheimhaltung verpflichtet ist (ebenso Rinken aaO § 140c Rn. 23).
bb. Das Landgericht hat hiervon ausgehend die Auffassung vertreten, es fehle an konkretem Vortrag dazu, weshalb die Antragsgegnerin etwaige Betriebsgeheimnisse der Nebenintervenientin zu schützen habe. Soweit auf das offenbar urheberrechtlich bedingte Verbot der Weitergabe der Betriebsanleitung abgestellt werde, lasse sich ein für die vorliegende Entscheidung relevanter Schutzzweck nicht entnehmen. Unabhängig davon werde nicht vorgetragen, welcher Stellenwert den etwaigen Betriebsgeheimnissen der Nebenintervenientin im Wettbewerb zukomme. Zu etwaigen Nachteilen aus der Offenbarung werde lediglich pauschal vorgetragen. Derartige, pauschal beschriebene Gefahren im Falle der Herausgabe des Gutachtens im Besichtigungsverfahren bestünden immer. Würde derartiger Vortrag den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2010, 318 – Lichtbogenschnürung) genügen, wären diese letztlich völlig sinnentleert und damit im Ergebnis obsolet.
(1) Die Beurteilung des Landgerichts, es fehle bereits an hinreichendem Vortrag dazu, dass die Antragsgegnerin die Ausgestaltung und Arbeitsweise der an die Antragsgegnerin gelieferte Dosenabfüllanlage als Geschäftsgeheimnisse zu schützen habe, ist nicht zu beanstanden.
Soweit die Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 10.12.2018, Seite 10) unter Bezugnahme auf den Hinweis in der Betriebsanleitung
„Diese Text- und Bilddokumentation sind dem Empfänger persönlich anvertraut. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Drittpersonen zugänglich gemacht werden. Die Änderungs- und Urheberrechte verbleiben jederzeit vollumfänglich bei der Firma: …“
zu der Betriebsanleitung als Betriebsgeheimnis der Nebenintervenientin ausführt, kann aufgrund des Umstandes, dass die Nebenintervenientin die Betriebsanleitung als urheberrechtlich geschütztes Werk qualifiziert und die daraus folgenden Rechte in Anspruch nimmt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Vereinbarung zwischen der Nebenintervenientin und der Antragsgegnerin gesehen werden, dass Letztere die darin dokumentierten technischen Sachverhalte als Betriebsgeheimnisse der Nebenintervenientin zu wahren hat. Denn der von der Antragsgegnerin in Anspruch genommene Schutz der Art und Weise der Darstellung des Sprachwerks sowie der darin enthaltenen Art der Darstellung von technischen Sachverhalten (Zeichnungen) als Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 und/oder Nr. 7 UrhG bezieht sich nach allgemeiner Auffassung gerade nicht auf die darin enthaltenen (technischen) Informationen. Dass von der Nebenintervenientin mit den Abnehmern ihrer Anlagen Geheimhaltungsvereinbarungen abgeschlossen werden, wonach das in der Betriebsanleitung bzw. die in der Anlage verkörperte technische Knowhow nicht an Dritte weitergegeben werden dürfe, ist nicht dargetan. Auch für die Annahme einer dahingehenden konkludenten Vereinbarung sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan oder sonst ersichtlich.
Auch dem weiteren Vortrag, wonach die von der Nebenintervenientin vertriebenen Dosenabfüllanlagen in Räumen aufgestellt und betrieben werden, die aufgrund der einzuhaltenden Hygienevorschriften nur einem beschränktem Personenkreis zugänglich sind, kann keine konkludente Vereinbarung dahingehend entnommen werden, dass die Antragsgegnerin dafür Sorge zu tragen hat, dass die Ausgestaltung und die Arbeitsweise der Anlage dritten Personen aufgrund der von Seiten der Antragsgegnerinnen geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen nicht zur Kenntnis gelangen.
(2) Nach der Rechtsprechung des BGH (aaO Tz. 38 – Lichtbogenschnürung) sind die Interessen des Schutzrechtsinhabers und des Besichtigungsschuldners umfassend gegeneinander abzuwägen. Daraus ergibt sich für den Besichtigungsschuldner, der die vorbehaltlose Offenlegung eines Sachverständigengutachtens verhindern will, die Notwendigkeit, nicht nur darzulegen, dass schützenswerte Geheimhaltungsinteressen berührt sind, sondern auch aufzuzeigen, welcher Stellenwert diesen Interessen im Wettbewerb zukommt und welche Nachteile ihm aus der Offenbarung erwachsen können. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, diesen Anforderungen hätte die Nebenintervenientin in Bezug auf keine der von ihr als Betriebsgeheimnisse qualifizierten Ausgestaltungen und Parameter genügt, kann aus den vorstehenden Gründen dahinstehen, ob dem in jedem Punkt gefolgt werden könnte.
(3) Soweit geltend gemacht wird, der Sachverständige habe nur auf einige Stellen in der Betriebsanleitung Bezug genommen und es sei nicht zu rechtfertigen, der Antragstellerin die Betriebsanleitung auch in den Teilen zur Kenntnis zu bringen, die für die Beurteilung der Beweisfrage irrelevant seien, handelt es sich bei der Betriebsanleitung allerdings um keine Unterlage, die in keinem Zusammenhang mit der Beweisfrage steht (zu Feststellungen in einem Beweissicherungsgutachten, die sich nicht auf das Beweisthema beziehen und die folglich dem Antragsteller unabhängig von der Darlegung eines Geheimhaltungsinteresses von Seiten des Besichtigungsschuldners nicht zugänglich gemacht werden dürfen, vgl. Senat, Beschluss vom 11.3.2010 – 6 W 610/10, InstGE 13, 298 Tz. 16 ff.; Beschluss vom 19.7.2014 – 6 W 1032/14, Seite 8 f.; Kühnen aaO Rn. 145). Denn gemäß Nr. 3 des Beschlusses des Landgerichts im Verfahren 21 O 11409/18 war der Antragsgegnerin (wie unter I. ausgeführt) aufgegeben worden, „… Konstruktionszeichnungen, Betriebsanleitungen, Wartungsunterlagen sowie Verfahrensfließbilder … in Bezug auf die zu begutachtende Anlage an den Sachverständigen auszuhändigen und zu dulden, dass dieser … Kopien dieser Unterlagen fertigt und diese zum Zwecke der späteren Begutachtung an sich nimmt …“.
Die Konstruktion sowie die Arbeitsweise der Anlage, über die die als Anlage 1 zum Gutachten genommene Betriebsanleitung Aufschluss geben kann, ist aber nur insoweit für die Beweisfrage relevant, als sie dazu geeignet ist, über das Vorhandensein der Merkmale 1 des Patentanspruchs 1 bzw. die Benutzung eines Verfahrens Aufschluss zu geben. Soweit sich die Betriebsanleitung auch zu sonstigen Funktionen der Anlage verhält, die ersichtlich keinen Bezug zu der Beweisfrage haben, fehlt es an einer Grundlage, die Betriebsanleitung auch insoweit der Antragstellerin auszuhändigen, nur weil der Sachverständige sich nicht darauf beschränkt hat, die in Bezug genommenen Inhalte der Bedienungsanleitung als Anlage zum Gutachten zu nehmen, sondern eine vollständige Kopie davon. Die der Antragsgegnerin auferlegten Duldungs- und Mitwirkungspflichten (Nr. 3 der einstweiligen Verfügung) ändern nichts daran, dass die Beweiserhebung – Feststellung des Zustands und Arbeitsweise der Anlage – nach den Grundsätzen der Beweiserhebung durch Sachverständige (§ 492 Abs. 1 i.V.m. §§ 402 ff. ZPO) erfolgt und der Gegenstand der Beweiserhebung durch den Beweisbeschluss vorgegeben wird. Werden vom Sachverständigen im Gutachten Feststellungen getroffen, die sich nicht auf das Beweisthema beschränken, kann das Gutachten hinsichtlich des „überschießenden“ Teils nicht zugänglich gemacht werden. Nichts anderes gilt, wenn sich die „überschießenden“ Inhalte nicht im Gutachten selbst, sondern in Anlagen dazu wiederfinden.
Dass die Antragsgegnerin bzw. die Nebenintervenientin keinen Antrag dahingehend gestellt haben, das Sachverständigengutachten (mit Anlagen) nur mit bestimmten Auslassungen bzw. Schwärzungen an die Antragstellerin herauszugeben, steht dem nicht entgegen. Die Nebenintervenientin hat die Stellen bezeichnet, die nach ihrer Auffassung Betriebsgeheimnisse enthalten und/oder keinen Bezug zu der Beweisfrage haben. Lässt sich der fehlende Bezug zu der Beweisfrage verlässlich beurteilen, insbesondere weil die Relevanz für die Beweisfrage vom Antragsteller nicht dargetan wird, kann das Gericht auch ohne (Hilfs-)Antrag des Besichtigungsschuldners die eingeschränkte Herausgabe des Gutachtens als Minus gegenüber dem Antrag auf Zurückweisung des Freigabeantrags anordnen.
Nach diesen Grundsätzen gilt Folgendes:
Hinsichtlich der Anlagen 2 bis 14 kann nicht festgestellt werden, dass diese keinen Bezug zu dem Beweisthema haben und folglich Inhalte darstellen, die sich außerhalb der Beweisfrage bewegen. Es ist auch nicht gerechtfertigt, der Antragstellerin nur diejenigen Bestandteile der Bedienungsanleitung zugänglich zu machen, auf die sich der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich bezogen hat (Seiten 8, 10 bis 18). Auf den Seiten 1 bis 7 finden sich Angaben zum „Maschinenumfang“, „Sicherheitshinweise“, „Funktionsbeschreibung der einzelnen Anlagenkomponenten“ (Seite 7), „Bedienung am Touch-Pad“ (Seite 9), hinsichtlich derer weder dargetan noch für den Senat sonst offensichtlich ist, dass sie eindeutig keinen Bezug zu der Beweisfrage haben können. Hinsichtlich der Angaben zum „5 Deckelförderband DFB“ (5.1 Deckelabstapler, 5.2 Deckelförderband, 5.3 Deckelrutsche) auf den Seiten 20 bis 24, den Förderbändern FB (Seiten 25 bis 31, der „6.6 UVC-Entkeimungstechnik“ (Seite 30/31), ist weder von der Antragstellerin dargetan noch sonst ersichtlich, woraus sich der Bezug dieser Inhalte zu dem Beweisthema ergeben kann.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.


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