Aktenzeichen 4 U 181/19
Leitsatz
Verfahrensgang
4 U 181/19 2020-07-06 Urt OLGBAMBERG OLG Bamberg
Tenor
Das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg – 4. Zivilsenat – vom 06.07.2020 wird auf Antrag der Beklagten im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Anstelle von „Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 12.03.2015 von seinem Vater einen gebrauchten X. mit Kilometerstand 2.000 zu einem Kaufpreis von 31.500,00 €“ muss es heißen:
„Der Kläger behauptet, dass er von seinem Vater mit Kaufvertrag vom 12.03.2015 den PKW X., FIN: …, mit einem Kilometerstand von 2.000 km zu einem Kaufpreis von 31.500,00 € erworben hat.“
Gründe
Die Beklagte hat den Abschluss eines Kaufvertrags bestritten. Es liegt damit eine über ein bloßes Schreibversehen hinausgehende offenbare Unrichtigkeit vor, die aufgrund des form- und fristgerechten Antrags der Beklagtenseite, zu dem sich die Klägerseite nicht geäußert hat, gemäß § 320 ZPO zu berichtigen war.