Handels- und Gesellschaftsrecht

Berichtigungsbeschluss

Aktenzeichen  4 U 181/19

Datum:
16.9.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 31047
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 320

 

Leitsatz

Verfahrensgang

4 U 181/19 2020-07-06 Urt OLGBAMBERG OLG Bamberg

Tenor

Das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg – 4. Zivilsenat – vom 06.07.2020 wird auf Antrag der Beklagten im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Anstelle von „Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 12.03.2015 von seinem Vater einen gebrauchten X. mit Kilometerstand 2.000 zu einem Kaufpreis von 31.500,00 €“ muss es heißen:
„Der Kläger behauptet, dass er von seinem Vater mit Kaufvertrag vom 12.03.2015 den PKW X., FIN: …, mit einem Kilometerstand von 2.000 km zu einem Kaufpreis von 31.500,00 € erworben hat.“

Gründe

Die Beklagte hat den Abschluss eines Kaufvertrags bestritten. Es liegt damit eine über ein bloßes Schreibversehen hinausgehende offenbare Unrichtigkeit vor, die aufgrund des form- und fristgerechten Antrags der Beklagtenseite, zu dem sich die Klägerseite nicht geäußert hat, gemäß § 320 ZPO zu berichtigen war.


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