Handels- und Gesellschaftsrecht

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Konkursverwalters durch Bestellung eines Sonderverwalters zur Geltendmachung von Schadensansprüchen gegen den Konkursverwalter

Aktenzeichen  1 BvR 2288/09

Datum:
15.3.2010
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100315.1bvr228809
Normen:
Art 12 Abs 1 GG
§ 56 InsO
§ 78 KO
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend AG Düsseldorf, 10. August 2009, Az: 67 N 234/84, Beschlussvorgehend LG Düsseldorf, 4. Mai 2009, Az: 25 T 160/09, Beschlussvorgehend AG Düsseldorf, 17. März 2009, Az: 67 N 234/84, Beschlussvorgehend AG Düsseldorf, 6. August 2008, Az: 67 N 234/84, Beschlussvorgehend AG Düsseldorf, 10. August 2009, Az: 67 N 237/84, Beschlussvorgehend LG Düsseldorf, 4. Mai 2009, Az: 25 T 158/09, Beschlussvorgehend AG Düsseldorf, 17. März 2009, Az: 67 N 237/84, Beschlussvorgehend AG Düsseldorf, 6. August 2008, Az: 67 N 237/84, Beschluss

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht
vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten des Beschwerdeführers ist nichts ersichtlich.
2
Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob die Bestellung eines Sonderkonkursverwalters einen Eingriff in die durch Art.
12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Konkursverwalters darstellen kann. Im vorliegenden Fall scheidet ein solcher Eingriff
schon deshalb aus, weil das Amtsgericht das Aufgabengebiet des Sonderkonkursverwalters auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
gegen den Beschwerdeführer beschränkt hat. In einer solchen Bestellung liegt keine Teilentlassung des Verwalters; denn die
übertragene Aufgabe betrifft einen Sonderbereich, der nur durch einen Sonderverwalter wahrgenommen werden kann (vgl. BGH,
Beschluss vom 1. Februar 2007 – IX ZB 45/05 -, NZI 2007, S. 237 ; Graeber/Pape, ZIP 2007, S. 991 ).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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