Handels- und Gesellschaftsrecht

Unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung bezüglich einer Bedingung zum Beginn eines Mietvertrages über eine Solaranlage

Aktenzeichen  1 U 119/19

Datum:
30.7.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 37743
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 271 Abs. 1, § 305 Abs. 1 S. 1, § 306 Abs. 1, Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 1, § 308 Nr. 1,  § 812 Abs. 1 S. 1
InsO § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Klausel in einem Mietvertrag, bezüglich einer vom Mieter zu errichtenden Solaranlage, mit dem Wortlaut “Das Mietverhältnis wird begründet auf die Dauer von 10 Jahren ab dem Tage der Inbetriebnahme der Anlage”, verstößt gegen § 308 Nr. 1., 2. Alt. BGB, und ist unwirksam, da der Vermieter den Eintritt der Bedingung nicht beeinflussen kann.  (Rn. 29 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Mietvertrag und die daraus folgende Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses beginnt in diesem Fall am Tag der Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragsparteien.  (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unentgeltlichkeit, im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO liegt dann nicht vor, wenn den konkret angefochtenen Zahlungen eine ausgleichende Zuwendung gegenüber stand. Für die Bewertung ist dabei  in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung der Schuldnerin und der Gegenleistung des Empfängers maßgebend. Eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO scheidet aber dann aus, wenn beide Vertragsteile im Rahmen eines vertraglichen Austauschgeschäftes aufgrund eigenverantwortlicher Willensausübung ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zugrunde gelegt haben. (Rn. 26 und 39) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

23 O 238/18 2019-03-18 Endurteil LGSCHWEINFURT LG Schweinfurt

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 18.03.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zur Masse 1.387,54 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.04.2016 zu zahlen.
1. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) am 06.04.2016 aufgrund Eigenantrags vom 08.12.2015 eröffneten Insolvenzverfahren. Er begehrt von dem Beklagten im Wege der Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO und aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1 BGB die Rückzahlung von Zahlungen, die die Schuldnerin in den Jahren 2012 bis 2015 an den Beklagten geleistet hat.
1. Die Schuldnerin gehörte der sogenannten A.-Gruppe an, die im Bereich des Betriebs von Anlagen der erneuerbaren Energien, insbesondere von Photovoltaikanlagen, tätig war. Die einzelnen Gesellschaften arbeiteten aufeinander aufbauend zusammen. Die Schuldnerin war innerhalb der A.-Gruppe zuständig für die Anpachtung von Dächern und Freiflächen, die Anmietung von Photovoltaikanlagen sowie die Folgebetreuung und Verwaltung, d. h. Wartung, Pflege und das Monitoring der Anlagen (vgl. Anl. K 2, Seite 2).
Der Beklagte unterzeichnete am 05.04.2012 einen formularmäßigen „Mietvertrag über die Photovoltaikanlage im B-Weg, P., Größe: 31.74 kWp, Nummer(n) laut Belegungsplan: 4, 42 bis 47“, den die Schuldnerin am 20.04.2012 gegenzeichnete. In dem Vertrag übertrug der Beklagte das Nutzungs- bzw. Mitbenutzungsrecht und die Ausübungsbefugnis an seinem Anteil an einer Photovoltaikanlage in P. an die Schuldnerin. Zugleich trat er seine Ansprüche auf Einspeisevergütung an die Schuldnerin ab. Im Gegenzug verpflichtete sich die Schuldnerin, an den Beklagten einen monatlichen Mietzins in Höhe von 693,77 EUR brutto zu zahlen. Unter Ziffer 1. a) enthält der Mietvertrag folgende Klausel:
„1. Der Mieter und der Vermieter sind über die Begründung eines Mietverhältnisses an der in Anlage 1 genannten Photovoltaik-Anlage einig zu folgenden Bedingungen:
a) Das Mietverhältnis wird begründet auf die Dauer von 10 Jahren ab dem Tage der Inbetriebnahme der Anlage.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 05.04./20.04.2012 (Anl. K 3) Bezug genommen.
Zeitgleich am 05.04.2020 unterzeichnete der Beklagte einen Kaufvertrag (Anlagen B4, B5) mit der zur A.-Gruppe gehörenden A. e. GmbH, mit dem er Module an der Photovoltaikanlage in P. erwarb. Der Beklagte bezahlte aufgrund Rechnung vom 16.02.2012 (Anlage B7) den Kaufpreis in Höhe von 118.977,39 EUR an die A. e. GmbH. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er ein Darlehen auf.
Die Schuldnerin zahlte seit Februar 2012 den monatlichen Mietzins an den Beklagten. Bis zum Jahr 2015 beliefen sich die Zahlungen auf insgesamt 28.755,57 EUR.
Die Schuldnerin erhielt in den Jahren 2011 bis 2015 regelmäßig Zahlungen von der ebenfalls zur A.-Gruppe gehörenden A. C. GmbH und von der A. e. GmbH. Die Photovoltaikanlage in P. ist nicht fertiggestellt worden und nicht in Betrieb gegangen.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, die Schuldnerin habe nie den Besitz an der Anlage erlangt. Er ist der Ansicht, dass die von der Schuldnerin geleisteten Mietzahlungen nach § 134 Abs. 1 InsO unentgeltlich erfolgt und daher anfechtbar seien. Nach dem Inhalt des Mietvertrags habe die Schuldnerin die Zahlungen vor der Inbetriebnahme der Anlage, die dem Beklagten als Vermieter oblegen habe, nicht geschuldet.
Der Kläger hat in der ersten Instanz folgenden Antrag gestellt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zur Masse 28.755,57 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.02.2016 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Nach Auffassung des Beklagten sind die Mietzahlungen entgeltlich erfolgt. Durch die Zahlungen der Schuldnerin in Kenntnis der Nichtfertigstellung der Anlage sei jedenfalls der Mietvertrag konkludent abgeändert worden. Der Miet- und der Kaufvertrag seien nach verbindlicher Vorgabe gemeinsam abzuschließen gewesen. Die an den Beklagten geleisteten Zahlungen seien wirtschaftlich nicht durch die Schuldnerin, sondern durch die A. e. GmbH als Verkäuferin erfolgt, die mit diesen gegen sie gerichtete Forderungen des Beklagten habe tilgen wollen. Der Beklagte sei bei Vertragsschluss darüber getäuscht worden, dass die Anlage betriebsbereit und am Netz sei. Die Schuldnerin habe diesen Irrtum im Folgenden aufrechterhalten. Dem Beklagten stünden daher Schadensersatzansprüche gegen die Schuldnerin aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG zu, die die Forderung des Klägers überstiegen.
2. Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 18.03.2019 abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass aufgrund der vom Beklagten angenommenen Gegenleistung nicht von Unentgeltlichkeit i.S.v. § 134 InsO ausgegangen werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Urteil ist den Klägervertretern am 25.03.2019 zugestellt worden. Diese haben am 23.04.2019 beim Oberlandesgericht beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss des Senats vom 19.06.2019, den Klägervertretern zugestellt am 25.06.2019, bewilligt worden. Die Klägervertreter haben am 27.06.2019 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung beantragt, die vom Senat gewährt wurde, und die Berufung zugleich begründet.
3. Der Kläger rügt mit seiner Berufung, das Landgericht habe das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß § 134 InsO verkannt. Hinsichtlich der Zahlungen im Februar und März 2012 habe bereits kein Vertrag vorgelegen, da dieser erst im April 2012 geschlossen worden sei. Es sei aber auch im Übrigen vom Beklagten nicht die geschuldete Leistung erbracht worden, da die Anlage zu keinem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sei. Auch soweit man eine Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel nach § 308 BGB aufgrund des vertraglich vereinbarten unbestimmten Leistungsbeginns annehmen würde und dies dazu führe, dass die Schuldnerin bereits ab Vertragsschluss zur Mietzinszahlung verpflichtet gewesen sei, bestehe in diesem Fall die einzige Gegenleistung des Beklagten darin, der Schuldnerin die Nutzungsmöglichkeit an einer nicht betriebsbereiten Anlage überlassen zu haben. Diese Gegenleistung gleiche die Leistung der Schuldnerin objektiv nicht aus, so dass auch in diesem Fall Unentgeltlichkeit im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO anzunehmen sei.
Der Klägervertreter hat in der Berufungsinstanz folgenden Antrag gestellt:
Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 18.03.2019 (23 O 238/18) wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zur Masse 28.755,57 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.04.2016 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Es wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung vom 16.09.2019 (Bl. 142 ff. d. A.) sowie die Schriftsätze vom 22.05.2019 (Bl. 116 ff. d.A.) sowie vom 17.03.2020 (Bl. 184 ff. d.A.).
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten nur hinsichtlich der in den Monaten Februar und März 2012 von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen ein Anspruch auf Rückzahlung aus § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO zu. Weitergehende Ansprüche bestehen weder aus § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
Die vom Beklagten ab Vertragsschluss im April 2012 vereinnahmten Zahlungen stellen sich nicht als unentgeltliche Leistungen gemäß § 134 Abs. 1 InsO dar. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 5. Zivilsenats (Urteil v. 16.06.2020, Az. 5 U 147/19) und des 6. Zivilsenats (Urteil v. 02.06.2020, Az. 6 U 77/19) des Oberlandesgerichts Bamberg an.
1. Die Mietzahlungen haben allerdings eine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst, § 129 Abs. 1 InsO, weil dadurch die Masse geschmälert wird. Daran ändert die Tatsache nichts, dass das Geld für die Zahlungen nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts wirtschaftlich den mit der Schuldnerin konzernverbundenen A. C. GmbH und A. e. GmbH zuzurechnen ist. Denn das Geld ist der Schuldnerin unstreitig zur Zahlung an die Anleger durch eine Überweisung zur Verfügung gestellt worden und hat sich jedenfalls kurzzeitig in ihrem Vermögen befunden.
2. Der 4-Jahres-Zeitraum des § 134 Abs. 1 InsO ist gewahrt und auch die sonstigen vom Beklagten gegen den Anspruch erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:
a) § 814 BGB ist im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nicht anwendbar, weil es sich bei dem Anspruch aus § 143 Abs. 1 InsO nicht um einen Bereicherungsanspruch handelt (BGH, Urt. v. 11.12.2008 – IX ZR 195/07, Tz. 15 f. – zitiert – wie auch sämtliche Entscheidungen im Folgenden – nach juris; Bork, NZI 2018, 1, 5).
b) § 242 BGB hindert nur in Extremfällen die Durchsetzung des Anspruchs aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO (BGH, Urt. v. 11.12.2008 a.a.O., Tz. 21). Ein solcher Extremfall liegt hier nicht vor. Der Schutz des Beklagten als getäuschter Anleger reicht dafür nicht (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2008 a.a.O., Tz. 21).
c) Eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen scheitert abgesehen davon, dass sich die Ansprüche wohl gegen die Verkäuferin und nicht gegen die Schuldnerin richten, an § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO (BGH, Urt. v. 11.12.2008 a.a.O., Tz. 7 ff.).
3. Es fehlt aber, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, beginnend ab April 2012 an der Unentgeltlichkeit der von der Schuldnerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen.
a) Eine unentgeltliche Leistung liegt im – hier bestehenden – Zwei-Personen-Verhältnis vor, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 05.07.2018 – IX ZR 139/17, Tz. 11). Es ist dabei auf die konkret angefochtenen Zahlungen als Erfüllungshandlungen abzustellen und zu fragen, ob diesen konkreten Zahlungen nach dem Grundgeschäft, hier also dem Vertrag vom 05.04./20.04.2012, eine ausgleichende Zuwendung gegenüber stand (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2016 – IX ZR 184/14, Tz. 13; Urt. v. 20.04.2017 – IX ZR 252/16, Tz. 11).
b) Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Mietzahlungen ab April 2012 entgeltlich waren, weil sie nach dem zugrundeliegenden Vertrag geschuldet waren und ihnen nach diesem eine ausgleichende Zuwendung entgegenstand.
aa) Zwar verschiebt Ziffer 1. a) des Mietvertrags den Beginn der Mietzeit und damit auch den Beginn der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses auf den „Tage der Inbetriebnahme der Anlage“, so dass vor diesem Zeitpunkt nach dem Grundgeschäft kein Mietzins geschuldet war. Eine konkludente Abänderung des Mietvertrags kann in der bloßen Tatsache, dass die Schuldnerin vorzeitig zahlte, nicht gesehen werden.
bb) Die Klausel in Ziffer 1. a) des Mietvertrags verstößt jedoch gegen § 308 Nr. 1, Altern. 2 BGB und ist deshalb unwirksam.
(1) Der Senat legt die Klausel dahingehend aus, dass damit – trotz der Verwendung des Begriffs „Bedingung“ – nicht der gesamte Mietvertrag unter eine (aufschiebende) Bedingung gestellt werden sollte mit der Folge, dass der Vertrag als solcher erst mit Eintritt der Bedingung als geschlossen gelten sollte. Der Mietvertrag als solcher ist vielmehr bereits mit der Unterzeichnung beider Vertragsparteien unbedingt abgeschlossen worden. Durch die Klausel sollte ersichtlich – wie bei gewerblichen Mietverhältnissen üblich, wenn die Mietsache z. B. noch nicht fertiggestellt oder noch nicht geräumt ist – lediglich der Zeitpunkt des Mietbeginns hinausgeschoben werden und damit auch der Zeitpunkt des Beginns der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses.
Der Beklagte ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Bei dem Mietvertrag und damit auch bei dessen Ziffer 1. a) handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Schuldnerin ist Verwenderin, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Die Klausel in Ziffer 1. a) stellt – so wie der Senat sie auslegt – eine solche über die Leistungsfrist im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB dar. Sie regelt insbesondere, ab wann die Pflicht der Verwenderin zur Zahlung des Mietzinses beginnen soll. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB greift nicht ein. Die Klausel legt nicht Art, Güte und Umfang der Hauptleistung unmittelbar fest, sondern lediglich den Beginn der (wechselseitigen) Pflichten, insbesondere der Zahlungspflicht der Verwenderin. Es handelt sich um eine Abbedingung von § 271 BGB.
(2) Die Klausel ist unwirksam, weil in dieser die Frist zur Erbringung der Leistung nicht hinreichend bestimmt ist.
(a) Der Vertragspartner des Verwenders muss ausreichend Klarheit haben, wann er die Leistung verlangen und den Verwender in Verzug setzen kann. Der Vertragspartner muss die Frist berechnen können. Es fehlt insbesondere an hinreichender Bestimmtheit, wenn die Dauer der Frist allein von einem Ereignis abhängt, das im Einfluss- oder Kenntnisbereich des Verwenders liegt (Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 308 BGB Rn. 24; Palandt-Grüneberg a.a.O., § 308 Rn. 8).
(b) Bei zutreffender Auslegung des Mietvertrags obliegt die Inbetriebnahme der Anlage entgegen der Auffassung des Klägers nicht dem Beklagten als Vermieter, sondern der Schuldnerin bzw. mit dieser im Konzern verbundenen Unternehmen.
Der Mietvertrag war Teil eines einheitlichen Kapitalanlagemodells, das aus dem zeitgleich vermittelten Kaufvertrag mit der A. e. GmbH über die Solarmodule, dem Mietvertrag und einem nach den Angaben des Beklagten ebenfalls im Rahmen des Anlagemodells vorgegebenen Darlehensvertrag bestand. Der so bezeichnete Mietvertrag vom 05.04./20.04.2012 stellt somit keinen „klassischen“ Mietvertrag im Sinne des gesetzlichen Leitbildes dar. Die PhotovoltaikAnlage ist nicht vom Beklagten auf einem ihm gehörenden Grundstück errichtet worden, sondern von der Verkäuferin. Der Beklagte erwarb daran lediglich einen Anteil. Er sollte gleichsam als Rendite seiner Investition in die Anlage den vereinbarten Mietzins erhalten, sich ansonsten aber um die Anlage in keiner Weise kümmern müssen. Dies zeigen auch Ziffern 1. e) und f) sowie Ziffer 5. des Mietvertrags. Der Beklagte hatte auch nie den Besitz an bzw. die Sachherrschaft über die Anlage, während hinsichtlich der Schuldnerin § 854 Abs. 2 BGB eingreift. Sie war aufgrund der Konstruktion des Anlagemodells ohne Weiteres in der Lage, sich die tatsächliche Sachherrschaft von den mit ihr konzernverbundenen Unternehmen zu verschaffen. Wie sich aus dem Eigenantrag der Schuldnerin (Anl. K2, Seite 2) ergibt, war dies gerade ihre Aufgabe innerhalb des Konzerns. Dass die Unternehmen der A.-Gruppe bei der Durchführung des Anlagemodells eng miteinander verbunden waren, zeigt auch die Tatsache, dass das Geld für die Mietzahlungen nach den Feststellungen des Landgerichts von den mit der Schuldnerin konzernverbundenen Unternehmen A. C. GmbH und A. e. GmbH stammte.
Die Dauer der Frist zur Erbringung der Leistung der Schuldnerin hing folglich von einem Ereignis ab, das der Beklagte nicht beeinflussen konnte und das allein im Einflussbereich der Schuldnerin lag.
(c) Folge der Unwirksamkeit der Klausel ist, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt und die gesetzliche Regelung eingreift, § 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass der Mietvertrag sofort zu laufen begann und die Schuldnerin demzufolge auch sofort den Mietzins schuldete, § 271 Abs. 1 BGB. Die nach Abschluss des Vertrags ab April 2012 geleisteten Zahlungen sind damit als entgeltlich zu bewerten.
cc) Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Beklagten auch bei Unwirksamkeit der Klausel ein ausreichendes Äquivalent dar, so dass auch aus diesem Grund nicht von Unentgeltlichkeit auszugehen ist.
Für die Bewertung ist zwar in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung der Schuldnerin und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urt. v. 15.09.2016 – IX ZR 250/15, Tz. 21 m.w.N.). Eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO scheidet aber aus, wenn beide Vertragsteile im Rahmen eines vertraglichen Austauschgeschäftes aufgrund eigenverantwortlicher Willensausübung ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zugrunde gelegt haben (BGH a.a.O., Tz. 18).
So liegt der Fall hier. Denn der streitgegenständliche Vertrag war – wie bereits ausgeführt ist – Teil eines einheitlichen Kapitalanlagemodells, bei dem es nach der Vorstellung der vertragsschließenden Parteien der Schuldnerin bzw. dieser verbundenen Unternehmen oblag, das Mietobjekt fertigzustellen bzw. betriebsbereit zu machen, um es sodann wirtschaftlich vollumfänglich nutzen zu können. Der Beklagte stellte über den Kaufvertrag mit der A. e. GmbH das Kapital für die Errichtung der Anlage bereit, trat die Einspeisevergütung ab und überließ der Schuldnerin seine Nutzungsrechte und die Ausübungsbefugnis an der Anlage. Hierfür sollte er nach Ziffer 5. des Mietvertrags den vereinbarten Mietzins erhalten, der nach der Vorstellung der Parteien zugleich die Rendite für sein zur Verfügung gestelltes Kapital darstellte. Aus dem streitgegenständlichen Vertrag ergibt sich zur Überzeugung des Senats nach dessen Wortlaut und unter Einbeziehung der weiteren Umstände des Vertragsschlusses nicht, dass die monatlichen Zahlungen aus einer von der Schuldnerin vereinnahmten Einspeisevergütung zu entrichten waren oder einem konkreten Anteil des Beklagten an einem von der Schuldnerin erzielten Gewinn entsprachen (zur Unentgeltlichkeit von fiktiven Gewinnausschüttungen im Rahmen eines Schneeballsystems vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – IX ZR 198/10 -, juris). Es erfolgte vielmehr für den Unternehmensverbund der A.-Gruppe eine Kapitalüberlassung gegen Einräumung der (vergüteten) Nutzungsmöglichkeit.
Es besteht für die ab April 2012 geleistete Zahlungen der Schuldnerin auch kein Anspruch des 1 U 119/19 – Seite 8 – Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1 BGB, weil der Mietvertrag einen Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen darstellt.
4. Aus Vorstehendem ergibt sich hingegen, dass die vor Vertragsschluss im Februar und März 2012 von der Schuldnerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen für beide Vertragsparteien erkennbar ohne wirtschaftliche Gegenleistung erfolgten. Nachdem auch die Verträge über die Errichtung und den Kauf der Anlage durch den Beklagten erst vom 05.04.2012 datierten, war dem Beklagten die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit zugunsten der Schuldnerin vor diesem Zeitpunkt nicht möglich. Sowohl dem Beklagten wie auch der Schuldnerin war daher bewusst, dass es sich um Zahlungen handelte, für die zwischen ihnen keine Rechtsgrundlage bestand und für die die Schuldnerin unmittelbar keinen wirtschaftlichen Gegenwert erhielt.
Die im Februar und März 2012 empfangenen Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten in Höhe von 1.387,54 € sind daher gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar und zur Masse zurückzuzahlen, § 143 Abs. 1 InsO. Der Beklagte ist insoweit auch ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 06.04.2016 zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet, § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 286, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711, § 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Dem Senat sind insbesondere keine abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte bekannt.


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