Handels- und Gesellschaftsrecht

Verjährung bei Teilklage und späterer Klageerweiterung

Aktenzeichen  7 O 1852/19

Datum:
19.12.2019
Fundstelle:
GRUR-RS – 2019, 36034
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 162 Abs. 1, § 195, § 199 Abs. 1, § 203, § 204 Abs. 1 Nr. 3, § 214, § 281 Abs. 3, § 823, § 852
StGB § 266
UrhG § 26 Abs. 7, § 54, § 54e Abs. 1, § 54f Abs. 1 , § 54h Abs. 3
ZPO § 167, § 269 Abs. 6, § 1059

 

Leitsatz

1. Im Falle einer späteren auf den vollen Betrag erweiterten Teilklage oder einer Klageerweiterung tritt die Verjährungshemmung zunächst in Höhe des ursprünglich eingeklagten Betrages ein; anderes gilt nur, wenn ein Gesamtanspruch geltend gemacht wird, der im Laufe des Prozesses aufgrund einer veränderten tatsächlichen oder wirtschaftlichen Lage erhöht wird. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Überprüfung des Ergebnisses der Bucheinsicht nach § 54f Abs. 1 S. 3, § 26 Abs. 7 UrhG sieht das Gesetz nicht vor.  (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
3. Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB liegen vor, wenn die Parteien sich über einen Anspruch (oder anspruchsbegründende Umstände) austauschen, so dass der Gläubiger davon ausgehen kann, seine Ansprüche seien von der Gegenseite noch nicht vollständig abgelehnt.  (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 729.031,80 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
A.
Die Klage ist zulässig.
Die Beklagte erhob im Termin weder den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit, nachdem die Klägerin Teil-Klagerücknahme im Vorverfahren erklärt hatte, noch die (angekündigte) Einrede der mangelnden Kostenerstattung gemäß § 269 Abs. 6 ZPO.
B.
Die Klage ist aber unbegründet. Eine etwaige Forderung aus dem Komplex „I. “ ist jedenfalls verjährt (unter I.). Die hinsichtlich des Komplexes „V. “ klägerseits als Pflichtverletzungen in Bezug genommenen Handlungen sind teils nicht geeignet, einen hierauf begründeten kausalen Schaden der Klägerin zu stützen, teils sind etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt (unter II.).
I. Eine etwaige Forderung aus dem Komplex „I. “ ist jedenfalls verjährt, so dass die Klägerin keine Ansprüche mehr durchsetzen kann, § 214 BGB.
1. Die Richtigkeit des tatsächlichen Vortrags der Klägerin unterstellt könnten der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Vertrag K1 vertragliche Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung des Eintritts einer vertraglich vereinbarten Bedingung zustehen. Denn nach § 162 Abs. 1 BGB gilt die Bedingung als eingetreten, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Insoweit war in der Vergütungsregelung zum Vertrag K1 u.a. vorgesehen, dass die Klägerin einen prozentualen Anteil aus aufgrund ihrer Tätigkeit der Beklagten tatsächlich zugeflossenen weitere Vergütungszahlungen erhalten sollte. Soweit nun die Beklagte diesen Zufluss wider Treu und Glauben verhindert haben sollte, so müsste sie sich gleichwohl so behandeln lasse, als wenn die weiteren Vergütungszahlungen zugeflossen wären.
2. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB, und beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 Abs. 1 BGB. Der Anspruch ist entstanden, wenn er (klageweise) geltend gemacht werden kann (MüKoBGB-Grothe, § 199 BGB Rn. 4 mwN), ohne dass es darauf ankommt, ob er beziffert werden kann (BeckOKBGB-Henrich, § 199 BGB Rn. 5 mwN).
Besteht ein Schadensersatzanspruch wegen einer deliktischen Handlung, greift grundsätzlich auch die regelmäßige Verjährungsfrist. Ergänzend kann ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB eingreifen.
Die Verjährung kann u.a. gehemmt werden durch die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Eine Verjährungshemmung setzt voraus, dass der Mahnbescheid den geltend gemachten Anspruch ausreichend individualisiert. Dabei kommt es auf die Erkennbarkeit des geltend gemachten Anspruchs für den Empfänger des Mahnbescheids an. Wird die Individualisierung, die dem Mahnbescheid noch fehlt, erst im anschließenden Klageverfahren (nach Ablauf der Verjährungsfrist) nachgeholt, führt der Mahnbescheid als solcher noch nicht zur Verjährungshemmung (MüKoBGB-Grothe, § 204 BGB Rn. 32 mwN). Zulässigkeitsdefizite stehen einer hemmenden Wirkung des Mahnbescheides nicht entgegen, solange durch den Mahnbescheid deutlich wird, dass der Gläubiger seine Forderungen durchsetzen will (MüKoBGB-Grothe, § 204 BGB, Rn. 33 mwN).
Im Falle einer späteren auf den vollen Betrag erweiterten Teilklage oder einer Klageerweiterung tritt die Verjährungshemmung zunächst in Höhe des ursprünglich eingeklagten Betrages ein. Anderes gilt nur, wenn ein Gesamtanspruch geltend gemacht wird, der im Laufe des Prozesses aufgrund einer veränderten tatsächlichen oder wirtschaftlichen Lage erhöht wird (BeckOKBGB-Meller-Hannich, § 204 BGB, Rn. 63 mwN).
3. Nach diesem Maßstab ist eine etwaige Forderung aus dem Komplex I. jedenfalls verjährt.
a. Der Lauf der Verjährungsfrist begann jedenfalls mit Zugang des Schreibens K 13 vom 20.02.2015. Denn in dem Schreiben K 13 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin deutlich, dass die Schiedsverfahren negativ verlaufen seien, so dass die Beklagte im Falle von I./M. das Schiedsverfahren nicht weiter verfolgen werde. Spätestens mit Zugang dieses Schreibens wusste die Klägerin mithin, dass die Beklagte etwaige Ansprüche gegen I. /M., die die Klägerin bei ihr sah, nicht weiterverfolgen würde. Eine etwaige Pflichtverletzung gem. § 162 Abs. 1 BGB war damit nach dem Rechtsgedanken des § 281 Abs. 2 BGB spätestens zu diesem Zeitpunkt klagbar und der Klägerin bekannt.
Ein anderes folgt nicht aus dem klägerseits in Bezug genommenen Umstand, sie sei ohne Zulieferung von Zahlen durch die Beklagtenseite nicht in der Lage gewesen, die Klageforderung zu beziffern. Wie oben dargestellt, ist eine Bezifferung für die Anspruchsentstehung nicht erforderlich. Im Übrigen legte die Klägerin im Rahmen der Anspruchsbegründung Zahlen vor (wenn auch andere als die Beklagte).
Die Verjährungsfrist begann damit am 1.1.2016 zu laufen und lief ohne Hemmung am 31.12.2018 ab.
b. Die Zustellung des Mahnbescheides hemmte den Lauf der Verjährungsfrist nicht, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Zwar ist wegen § 167 ZPO unbeachtlich, dass der Mahnbescheid erst am 11.01.2019 zugestellt wurde.
Der Mahnbescheid lässt aber nicht deutlich werden, dass er sich (auch) auf die Forderung aus dem Komplex „I. “ bezieht. Als Hauptforderung ist ein Schadenersatz aus Unterlassung-Vertrag vom 01.01.2015 über 350.000 € angegeben. Die Formulierung „aus Unterlassung-Vertrag“ lässt vermuten, dass mit dem Mahnbescheid eine Forderung wegen eines Verstoßes gegen einen Unterlassungsvertrag geltend gemacht wird. Tatsächlich macht die Klägerin der Beklagten aber eine Unterlassung zum Vorwurf, wenngleich sie meint, Anspruch auf ein positives Tun gehabt zu haben. Das Vertragsdatum stimmt des Weiteren nicht mit dem Vertragsschluss K 1 überein.
Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin der Beklagten unstreitig unter dem 11.12.2018 das Schreiben B 12 hatte zukommen lassen. Zwar nimmt die Klägerin hier Bezug auf das Vorverfahren, und stellt einen Anspruch in Höhe von 350.000 € in Aussicht. Das Schreiben B 12 bezieht sich indes unstreitig (S. 18 Replik = Bl. 115 d. A.) nur auf den Komplex V. .
Die klägerische Forderung (noch 701.000 €) übersteigt im Übrigen den Mahnbescheidsbetrag (von 350.000 €) insgesamt. Denn es handelt sich nicht um einen Gesamtanspruch, den die Klägerin aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen oder wirtschaftlichen Situation im Laufe des Verfahrens anpasste. Vielmehr hatte sie die streitgegenständlichen Schadenersatzforderungen im Rahmen des Mahnbescheides noch nicht hinreichend beziffert. Es handelt sich mithin um einen Fall der Klageerweiterung. Da die Anspruchsbegründung mit den klageerweiternden Anträgen erst 2019 zugestellt wurde, mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2018, konnte die Anspruchsbegründung keine verjährungshemmende Wirkung mehr entfalten.
d. Andere Hemmungstatbestände nach dem 01.01.2016 sind nicht vorgebracht und auch nicht ersichtlich.
4. Auch ein Restschadensersatzanspruch steht der Klägerin nicht zu. Etwaige deliktische Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte kommen nicht in Betracht, insbesondere keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266 StGB. Soweit sie darauf verweist, die Beklagte habe die Interessen der Verwertungsgesellschaften, für die sie treuhänderisch gehandelt habe, nicht gewahrt (S. 13, 23/25 Anspruchsbegründung = Bl. 25, 35/37 d. A.), ist die Klägerin insoweit nicht in den Schutzzweck der Norm einbezogen.
II. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus dem Komplex V. zu.
Hinsichtlich mehrerer Umstände, die die Klägerin als Pflichtverletzung darstellt, hat sie die Kausalität zu dem behaupteten Schaden nicht dargetan (unter 1., 2., 5.). Hinsichtlich anderer möglicher Pflichtverletzungen ist jedenfalls Verjährung eingetreten (unter 3., 4., 5.).
1. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe die Zusammenarbeit zwischen den Parteien vorsätzlich und ganz bewusst erschwert, verzögert und schließlich ganz eingestellt (S. 17 Replik = Bl. 114 d. A.), kann das Gericht einmal hypothetisch als wahr unterstellen. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, welcher kausale Schaden hierauf beruht. Eine etwaige fehlende Zusammenarbeit zwischen den Parteien bedeutet nicht, dass die Beklagte das Schiedsverfahren mit der V. nicht sachgerecht führte.
2. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Beklagte habe ihr vorliegende Händlerauskünfte und GfK-Zahlen nicht hinreichend genutzt (S. 5/6 Replik = Bl. 102/103, S. 13 Schriftsatz vom 21.10.2019 = Bl. 157 d. A.), kann sie hierauf keine für einen etwaigen Schaden kausale Pflichtverletzung stützen.
a) Die Händlerauskünfte waren unstreitig Teil der Anträge der Beklagten im Schiedsverfahren, indes erklärte der Wirtschaftsprüferbericht aufgetretene Divergenzen. Eine Überprüfung des Wirtschaftsprüferberichts konnte die Beklagte nicht verlangen (dazu sogleich).
b) Auch auf eine etwaige Nichteinbringung von GfK-Zahlen kann die Klägerin keine Pflichtverletzung stützen.
(aa) Die (letzten) GfK-Zahlen hat die Klägerin der Beklagten erst Anfang 2015 vorgelegt, mithin nach Abschluss des Wirtschaftsprüferberichts und nach Information der Klägerin über die Vorlage des Berichts. Wie die Beklagte in diesem Stadium die Zahlen hätte einbringen sollen, bringt die Klägerin nicht vor.
(bb) Das ist dem Gericht auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte in diesem Zeitpunkt bereits die ihr möglichen rechtlichen Schritte ausgeschöpft:
Eine Verwertungsgesellschaft kann von den Vergütungspflichtigen Auskunft verlangen, § 54f Abs. 1 UrhG. Sofern begründete Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft bestehen, kann die Verwertungsgesellschaft Bucheinsicht verlangen, nach Wahl des Auskunftspflichtigen gegenüber der Verwertungsgesellschaft selbst oder einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, § 54f Abs. 1 S. 3, § 26 Abs. 7 UrhG. Eine Überprüfung des Ergebnisses der Bucheinsicht sieht das Gesetz nicht vor. Eine eidesstattliche Versicherung des Auskunftspflichtigen ist zwar möglich (BeckOKUrhR-Grübler, § 54f UrhG Rn. 7 mwN; Dreier/Schulze-Dreier, UrhG, § 54f UrhG Rn. 8 mwN), steht aber als aliud neben der Bucheinsicht (BGH NJW 1960, 1662, 1663, zu dem insoweit vergleichbaren § 87c HGB).
Die Bucheinsicht hat die Beklagte gegenüber der V. erwirkt.
Soweit die Klägerin Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Buchprüfung geltend macht, schuldete die V. der Beklagten gegenüber nach oben Gesagtem keine Überprüfung des Ergebnisses. Ebenso wenig konnte die Beklagte gegenüber der V. neben dem Anspruch auf Bucheinsicht einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geltend machen.
Die Beklagte durfte auch davon ausgehen, dass jedenfalls das Schiedsgericht das Ergebnis der Buchprüfung als Erfüllung ansehen würde, so dass eine Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr machte. Dies hat das Schiedsgericht gegenüber der Beklagtenseite (Vortrag der Beklagten S. 12 Klageerwiderung) – für sich genommen unstreitig – kommuniziert.
Die Klägerin bringt nicht vor, dass die Beklagte schon den Schiedsspruch hätte aufheben lassen müssen (§ 1059 ZPO). Etwaige Anhaltspunkt hierfür sind auch nicht ersichtlich.
3. Soweit die Klägerin geltend macht, die zögerliche Verfahrensführung der Beklagten habe es der V. ermöglicht, ihre Unterlagen zu frisieren (S. 14 Anspruchsbegründung = Bl. 26 d. A.) oder zu optimieren (S. 13 Schriftsatz vom 21.10.2019 = Bl. 157 d. A.), ist ein etwaiger Anspruch jedenfalls verjährt, § 214 BGB.
a. Die Verjährungsfrist begann am 01.01.2015 zu laufen, § 199 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hatte jedenfalls durch das Schreiben B7 aus September 2014 Kenntnis darüber, dass das Ergebnis des Wirtschaftsprüferberichts aus Sicht der V. nicht die klägerseits errechnete Unterzahlung, sondern eine Überzahlung der Beklagten war. Einmal unterstellt, für dieses Ergebnis wäre eine zögerliche Verfahrensführung der Beklagten verantwortlich gewesen, hatte die Beklagte mit dem Schreiben B 7 jedenfalls Kenntnis hiervon.
b. Ohne etwaige Hemmungstatbestände trat Verjährung damit ein am 01.01.2018.
c. Verjährungshemmende Umstände sind insoweit nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Insbesondere ist die dem Schreiben B 7 nachfolgende Korrespondenz nicht als Verhandlung im Sinne des § 203 BGB über den hier streitgegenständlichen Anspruch anzusehen.
Verhandlungen liegen vor, wenn die Parteien sich über einen Anspruch (oder anspruchsbegründende Umstände) austauschen, so dass der Gläubiger davon ausgehen kann, seine Ansprüche seien von der Gegenseite noch nicht vollständig abgelehnt (MüKoBGB-Grothe, § 203 BGB Rn. 5 mwN). Verhandlungen erfassen grundsätzlich alle Ansprüche, die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstanden sind, wenn die Ansprüche auf ein vergleichbares Gläubigerinteresse gerichtet sind (MüKoBGB-Grothe, § 203 BGB Rn. 5 mwN).
Hier liegen schon keine Verhandlungen vor. Die Klägerin hatte vor der Korrespondenz die Urteile K 2 und K 3 erstritten, wodurch die Beklagte gegenüber der Klägerin zur Auskunft verpflichtet war. Die Korrespondenz K 4 – K 8, K 13 betrifft die Erfüllung dieses Auskunftsverlangens, wie in den Schreiben K 6, K 8 der Klägerin und den Schreiben K 7, K 13 der Beklagten deutlich wird. Ein Meinungsaustausch über die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil betrifft aber nicht einen Meinungsaustausch über den dem Urteil zugrunde liegenden Anspruch selbst. Insbesondere betrifft ein Austausch über die Vollstreckung eines Auskunftsanspruchs nicht auch den aus einer Auskunft möglicherweise resultierenden Zahlungsanspruch.
4. Aus dem Umstand, dass die Klägerin vor dem Januar 2015 versuchte, die Beklagte telefonisch oder persönlich vor Vertuschungsaktionen der V. zu warnen, die Beklagte aber nicht erreichbar gewesen sei (S. 9/10 Anspruchsbegründung = Bl. 21/22 d. A.), folgt nichts anderes. Die Klägerin teilt schon nicht mit, wann genau die Kontaktversuche stattgefunden haben, und welche Schritte die Beklagte mit etwaigen Informationen gegen die V. hätte einleiten können. Die Kontaktversuche fanden jedenfalls nach Vorlage des Wirtschaftsprüferberichts statt, so dass nicht ersichtlich ist, in welcher Weise die Beklagte die Informationen noch hätte verwerten können (zu S. 9/10 Anspruchsbegründung = Bl. 21/22 d. A., E-Mails K 10 und K 11).
5. Soweit die Klägerin darauf abhebt, die Beklagte hätte ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten einleiten können, hat sie schon nicht vorgebracht, inwiefern dieses Verfahren einen anderen Ausgang genommen hätte als das schiedsrichterliche Verfahren.
Im Übrigen ist ein hierauf gestützter Anspruch verjährt. Denn die Klägerin hatte jedenfalls seit Anfang 2013 Kenntnis davon, dass die Beklagte (nur) ein Schiedsverfahren führt, wie K 4 belegt. Ein etwaiger Anspruch, gestützt auf die Einleitung nur eines Schiedsverfahrens, war daher ab dem 01.01.2016 verjährt.
Auf die Frage, ob die § 13 des Vertrags B 1 der Beklagten die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens verwehrte, kam es daher nicht an.
5. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, die Beklagte hätte das Schiedsverfahren professioneller durchführen müssen, insbesondere auch Strafanzeigen gegen V. einreichen müssen (S. 13 Anspruchsbegründung = Bl. 25 d. A.), kann sie auch hierauf keine für einen Schadensersatzanspruch kausale Pflichtverletzung stützen.
Die Beklagte ist jedenfalls ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen und hat die Schritte des Schiedsverfahrens dargetan. Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten nicht bestritten. Sie hat auch nicht dargetan, welche Fehler die Beklagte aus klägerischer Sicht unternommen hat – mit Ausnahme der zuvor bereits abgehandelten Punkte. Insoweit ist eine für einen Schadensersatzanspruch kausale Pflichtverletzung nicht dargetan.
Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
C.
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Im Übrigen ergibt sie sich aus § 91 ZPO.
D.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bezieht sich auf die Kosten des Verfahrens.


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