Aktenzeichen 17 U 1396/16
Leitsatz
Wird durch die beweisbelastete Klägerin die Vernehmung ihres Geschäftsführers als Beweismittel angeboten, ist eine entsprechende Beweiserhebung ohne Zustimmung der Beklagten unzulässig (§ 447 ZPO). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
22 O 380/14 2016-02-26 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.02.2016, Aktenzeichen 22 O 380/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung jeweils vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 15.681,49 festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten um (angebliche) Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen (angeblicher) Verletzungen eines in seinen Einzelheiten zwischen den Parteien strittigen Serverbetreuungs- und -Wartungsvertrages durch die Beklagten.
Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das klageabweisende Endurteil des LG München I vom 26.02.2016 (Bl. 302/314 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz der Klägerin vom 11.05.2016 (Bl. 327 d. A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 11.07.2016 (Bl. 365 d. A.) verwiesen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München i vom 26.02.2016, Aktenzeichen 22 O 380/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 19.05.2016 Bezug genommen.
Die Schriftsätze der Klägerin vom 01.06., 20.06.2016 und 05.07.2016 geben zu folgenden Anmerkungen Anlass:
1. Soweit der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 01.06.2016 auf Seite 3 (Bl. 341 d. A.) als (inhaltliche) Stellungnahme zum Beschluss des Senats vom 19.05.2016 zu verstehen sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern damit die Fehlerhaftigkeit der Erstentscheidung des Landgerichts München I oder des Senatsbeschlusses vom 19.05.2016 belegt werden soll bzw. kann. Das gilt auch für den Antrag auf Beiziehung sämtlicher Korruptionsanträge beim OLG München (Schriftsatz vom 05.07.2016, Seite 1 = Bl. 356 d. A.), völlig unabhängig von der Frage der Zulässigkeit schon im Hinblick auf die (Un-) Bestimmtheit dieses Antrags. Hinsichtlich des weiteren Vortrags in den Schriftsätzen der Klägerin vom 01.06 und 05.07.2016 ist ein Verfahrensbezug nicht erkennbar, weshalb im Folgenden allein eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag im Schriftsatz vom 20.06.2016 erfolgt.
2. Aus einer nach Ansicht der Klägerin mit Anlagen K 4 und K 5 belegten Vertragsvereinbarung mit Zeitabschnitten täglich bzw. wöchentlich lässt sich der Vortrag im Schriftsatz vom 17.04.2014 (dort Seite 9, 3. Textabsatz = Bl. 85 d. A.) „alle zwei Wochen“ schon nicht in Ein- klang bringen. Außerdem ergibt sich aus den Anlagen nicht, dass die Beklagte dies zu über- wachen gehabt hätte. Hinsichtlich einer möglichen Veränderung durch Dritte wird auf Ziffer 4 des Senatsbeschlusses vom 19.05.2016 (Bl. 337 d. A.) verwiesen.
3. Der Vortrag zum „E-Mail-Dialog vom 23.03.11“ verwirrt mehr als er zur Klärung beiträgt: Zum einen erläutert die Klägerin nicht, wieso ihr nichts bewusst gewesen sein soll, wenn sie nach der Einrichtung durch die Beklagte eine Veränderung des Ablegens bzw. Funktionsfähigkeit des Backups fordert. Zum Zweiten erschließt sich dem Senat nicht, wie das Backup am 04.07.2012 auf einen anderen Server nicht möglich war wegen Plattenüberlaufs, wenn nach Klägervortrag eine solche Sicherung gerade (fehlerhaft) nicht eingerichtet gewesen sein soll. Und dass zum Dritten dieser Textwechsel nicht den hier relevanten Sachverhalt betreffen soll, hat die Klägerin mit Schweigen kommentiert.
4. Wie bereits in Ziffer 1 des Senatsbeschlusses (Bl. 336 d. A.) ausgeführt, ergibt sich aus den Tätigkeiten der Beklagten gerade keine stillschweigende Änderung des Rahmenvertrages vom 06.09.2010.
5. Es kommt nicht darauf an, inwieweit die Beklagte ein Recht traf, eine Benachrichtigung aus dem Smart-Detection-System vollständig abzustellen, sondern ob sie die vertragliche Pflicht traf, eine entsprechende Einstellung vorzunehmen. Das ist keineswegs zwingend, falls sie eine entsprechende (von der Klägerin behauptete) zweiwöchige Nachschaupflicht getroffen haben sollte. Und bezüglich der Dritteingriffe ist der Vortrag der Klägerin falsch, dass unstrittig der Geschäftsführer der Klägerin „nie anstatt der Beklagtenseite tätig“ gewesen sein soll. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.02.2014, dort Seite 13 oben (=BI. 66 d. A.), wird verwiesen. Richtig ist die Zitierung aus der Anspruchsbegründung vom 13.12.2013, dort Seite 10 (= Bl. 33 d. A.), richtig ist auch, dass diesbezüglich Beweis angeboten wurde. Die Klägerin erwähnt lediglich nicht, dass das Beweisangebot Geschäftsführer der Klägerin lautet und mangels Zustimmung der Beklagten eine entsprechende Beweiserhebung unzulässig ist (§ 447 ZPO).
6. Eine Pflicht zur Dokumentation durch die Beklagte ergibt sich, soweit ersichtlich, aus den vorgelegten Unterlagen nicht.
7. Ob die Beklagte einen Anspruch auf den vollen Betrag der Rechnung vom 07.11.2012 hat oder ein etwaiger Anspruch durch einen Vergleichsabschluss aufgegeben wurde, ist hier nicht zu entscheiden. Eine diesbezügliche anderweitige Klage besagt nichts über hier (nicht) bestehende Ansprüche.
8. Zur Entscheidungs(un)erheblichkeit der angebotenen Zeugen der Fa. L. wird auf Ziffer 6 des Senatsbeschlusses vom 19.05.2016 (Bl. 337 d. A.) verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, §§ 711, 713 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015,77, 78, Randziffer 16).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 4 Abs. 1 ZPO bestimmt.