Insolvenzrecht

Forderungsfeststellungsklage in der Insolvenz: Bestimmung der Revisionsbeschwer

Aktenzeichen  IX ZA 8/20

Datum:
15.6.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:150620BIXZA8.20.0
Normen:
§ 180 InsO
§ 182 InsO
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
§ 544 Abs 2 Nr 1 ZPO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Verden, 16. März 2020, Az: 5 S 46/19vorgehend AG Walsrode, 7. Oktober 2019, Az: 7 C 150/19 (II)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 16. März 2020 wird abgelehnt.

Gründe

1
Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Wert der vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
2
Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 3; Beschluss vom 28. Mai 2015 – III ZR 260/14, ZIP 2015, 1889 Rn. 1 mwN).
3
Nach dem Vorbringen des Klägers sind auf die von ihm mit der Insolvenzfeststellungsklage geltend gemachten Ansprüche gemäß der Auskunft des Insolvenzverwalters voraussichtlich keine oder nur sehr geringe Quoten zu erwarten. Aufgrund dessen sei der Feststellungsantrag zu 1 mit 610 €, der Feststellungsantrag zu 2 mit 190 € zu bewerten. Soweit der Kläger dessen ungeachtet bei der Bemessung der Beschwer nicht nur den voraussichtlich durchsetzbaren Betrag, sondern den Nominalwert der Forderungen zugrunde gelegt wissen will, widerspricht dies der Regelung des § 182 InsO.
Kayser     
      
Lohmann     
      
Schoppmeyer
      
Röhl     
      
Schultz     
      


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