Insolvenzrecht

Keine Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG bei Eigeninsolvenzantrag

Aktenzeichen  5 U 4809/21

Datum:
20.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2021, 2450
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
COVInsAG § 2 Abs. 1 Nr. 4

 

Leitsatz

Die Beschränkung der Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG greift nicht, wenn ein Eigeninsolvenzantrag gestellt wird (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6 O 17571/20 2021-07-13 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.07.2021, Az. 6 O 17571/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 37.207,23 € festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht zutreffend erkannt hat, dass vorliegend § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG nicht eingreift.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass § 2 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 COVInsAG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist; dies belegen auch die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Gesetzesmaterialien. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte deshalb vom persönlichen Schutzbereich der Vorschrift ausgenommen ist, weil er nicht Vertragspartner der Schuldnerin war.
Fraglich erscheint bereits, ob die streitgegenständlichen Anfechtungen in einem „späteren“ Insolvenzverfahren im Sinne der Vorschrift erklärt wurden, denn zu den Zeitpunkten der angefochtenen Zahlungen war das Insolvenzverfahren – wenngleich noch nicht eröffnet – durch die Stellung des Eigeninsolvenzantrags als Eröffnungsverfahren bereits anhängig. Weiter ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Vorschrift des § 1 Abs. 1 COVInsAG in § 2 Abs. 1 COVInsAG, dass es eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers war, die Regeln der Insolvenzanfechtung mit Blick auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht so zu modifizieren, dass das Ziel des § 1 nicht nachträglich wieder würde unterlaufen werden (vgl. dazu Uhlenbruck/Hirte, 15. Aufl. 2020, COVInsAG § 2 Rn. 4). Daraus folgt aber, wie auch das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, dass für eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. COVInsAG kein Raum bleibt, wenn ein Eigeninsolvenzantrag gestellt worden ist, unabhängig davon ob eine Verpflichtung hierzu aufgrund der Rückausnahme des § 1 Abs. 1 S. 2 COVInsAG bestand oder nicht. Denn in der Stellung eines Eigeninsolvenzantrags manifestiert sich der Entschluss der Insolvenzschuldnerin, die Privilegierung durch das COVInsAG nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Dann besteht aber auch keine Veranlassung, abweichend vom Grundsatz der Gleichbehandlung Gläubiger zu bevorzugen, da die Unanfechtbarkeit bestimmter kongruenter Deckungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG lediglich einen Reflex der Schuldnerprivilegierung in der Pandemiesituation nach § 1 Abs. 1 S. 1 COVInsAG darstellt.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).


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