Irreführende Gestaltung der Verkehrsschilder

Eine nicht zweckmäßige, undeutliche oder irreführende Gestaltung der Verkehrsschilder und Zeichen kann schuldmindernd wirken.

Irreführende Gestaltung der Verkehrsschilder

Die Beschilderung von Straßen muss so gestaltet werden, dass sie auch für nicht ortskundige Verkehrsteilnehmer beiläufig erkennbar ist. Eine nicht zweckmäßige, undeutliche oder irreführende Gestaltung der Verkehrsschilder und -zeichen kann schuldmindernd wirken, wenn ein Verkehrsteilnehmer den Sinn eines Zeichens missversteht. Sie kann sogar dazu führen, dass der Verkehrsteilnehmer als schuldfrei angesehen werden muss. Im vorliegenden Fall ist der angeklagte Radfahrer nach einem Unfall vom Fahrlässigkeitsvorwurf freigesprochen worden, weil er einer Fehldeutung der Schilder unterlag. Im Zuge dieser Fehldeutung fuhr er auf einen Gehweg, den er nicht als solchen erkannte und kollidierte mit einem Fußgänger.

OLG Jena, Beschluss vom 6. Mai 2010, Az. 1 Ss 20/10

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