Irrtum Nr. 1
Radfahrer müssen im Straßenverkehr den Radweg benutzen, wenn es einen gibt.
Nein, müssen sie grundsätzlich nicht. Radfahrer dürfen selbst entscheiden, ob sie auf der Straße fahren, oder den vorhandenen Radweg nutzen.
Achtung: Radfahrer müssen dann einen Radweg nutzen, wenn dieser durch ein entsprechendes Schild (237, 240/241) gekennzeichnet ist. Kommt es zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr durch nicht erlaubtes Nutzen der Straße, trotz gekennzeichneten Radwegs, können Strafen folgen. Auch Rennradfahrer sind von dieser Regel nicht ausgenommen.
Beachten muss man als E-Bike Fahrer mit einem Fahrzeug bis zu 45 km/h aber folgendes: Der Radweg darf nur benutzt werden, wenn er durch ein Schild gekennzeichnet ist, auf dem „Mofa frei“ oder E-Bike frei“ steht. Ansonsten ist es ihnen vorgeschrieben, die Straße zu nutzen.
Fazit: Für Radfahrer ist es immer sicherer einen Radweg zu nutzen, wenn dieser vorhanden ist, um sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer durch Überholmanöver im Straßenverkehr nicht zu gefährden.
Irrtum Nr. 2
Nach einem Unfall darf man die Autos nicht mehr wegbewegen.
Das stimmt so nicht – denn handelt es sich um einen Bagatellschaden, sollte man das Auto zügig bei Seite fahren, um den Verkehr nicht unnötig zu behindern. Ansonsten könnte ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00€ drohen.
Wichtig: Vorher unbedingt ausreichend Fotos der Unfallstelle machen, am besten markieren Sie den Boden vorher mit Kreide.
Bei höheren Schäden kann das vorzeitige Verlassen des Fahrzeugs der Unfallstelle aber Probleme bereiten. Die Beweissituation für den in den Unfall verwickelten Autofahrer könnte erheblich beeinträchtigt werden.
Fazit: Unfallstellen auf jeden Fall zuerst sichern! Nehmen Sie Kontakt mit der örtlichen Polizeibehörde auf und klären telefonisch bereits ab, ob die Unfallstelle bis zum Eintreffen geräumt werden darf oder nicht. Denn dieser Irrtum hängt vom Einzelfall ab und kann pauschal nicht bekräftigt werden.
Irrtum Nr. 3
Barfuß und in Flip-Flops darf man nicht Auto fahren.
Teils richtig. Es gibt kein Gesetz, dass es in Deutschland verbietet, barfüßig oder in Flip-Flops Auto zu fahren.
Achtung: Kommt es zu einem Unfall, kann ungeeignetes oder gar kein Schuhwerk zu Mithaftung führen. Dies kann auch versicherungsrechtliche Folgen haben.
Fazit: Am besten also bequeme, flache Schuhe tragen, die eine sensible und kraftvolle Pedalsteuerung ermöglichen. Sportschuhe eignen sich laut Praxistest des ÖAMTC am besten.
Irrtum Nr. 4
Betrunken Fahrrad fahren ist erlaubt.
Erlaubt ja, aber nur bis zu einem Grenzwert. Laut aktueller Rechtsprechung liegt dieser Wert bei Fahrradfahrern bei 1,6 Promille. Wer mit einem höheren Wert erwischt wird, dem drohen Strafen und der Entzug der PKW-Fahrerlaubnis. Laut § 316 Strafgesetzbuch (StGB) wird jeder eine Strafe erhalten, der wegen übermäßigen Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage ist sein Fahrzeug (Egal ob PKW oder Fahrrad) sicher im Straßenverkehr zu steuern. Auch wer unter dem Grenzwert betrunken Fahrrad fährt und durch „alkoholtypisches Verhalten“, wie Schlangenlinien oder unkontrolliertes Fahren, auffällt kann seine Fahrerlaubnis verlieren – selbst, wenn kein Dritter gefährdet wurde.
Achtung: die Grenzwerte der Promille unterscheiden sich je nach Fahrzeug wie folgt:
Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h: 1,6 Promille
Pedelecs und E-Bikes bis 45 km/h: 1,1 Promille
PKW und E-Scooter: 0,5 Promille
Fazit: Bei übermäßigem Alkoholgenuss sollte man, statt sich aufs Fahrrad zu setzen, lieber ein Taxi rufen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fahren. Kommt es zu einem Unfall unter Alkoholeinfluss, spielt die Promillegrenze außerdem keine große Rolle, sobald sich beim Fahrer über 0,3 Promille nachweisen lassen.
Zum zweiten Teil dieser Serie.