IT- und Medienrecht

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Aktenzeichen  1 BvR 256/08

Datum:
24.3.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20100324.1bvr025608
Normen:
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 11. März 2008, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 1. September 2008, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 28. Oktober 2008, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 22. April 2009, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 15. Oktober 2009, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 2. März 2010, Az: 1 BvR 256/08, Urteilnachgehend BVerfG, 8. Dezember 2010, Az: 1 BvR 256/08, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für jedes Verfahren auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.


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