IT- und Medienrecht

Verweisung eines gegen die DB Netz AG gerichteten Unterlassungsanspruches auf den Zivilrechtsweg

Aktenzeichen  7 A 5/19, 7 A 5/19 (7 A 1/19)

Datum:
20.9.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B7A5.19.0
Normen:
§ 13 GVG
§ 17a Abs 2 S 1 GVG
Spruchkörper:
7. Senat

Leitsatz

1. Bedient sich die Verwaltung privatrechtlicher Organisationsformen, ohne dass diesen die Befugnis eingeräumt wird, hoheitlich zu handeln, kommt für Klagen gegen diese privatrechtlichen Organisationen, auch wenn sie vom Staat gegründet und beherrscht werden, nur der Zivilrechtsweg in Betracht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6. März 1990 – 7 B 120.89 – Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 244 S. 27 f.).
2. Abwehransprüche gegen Planungsarbeiten der privatrechtlich organisierten DB Netz AG sind als privatrechtlich zu qualifizieren.

Gründe

I
1
Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landkreis Rosenheim. Sie wendet sich gegen die Fortsetzung von ihr Gemeindegebiet betreffenden Vorplanungen der Beklagten.
2
Die Vorplanungen beziehen sich auf eine Erweiterung des Schienenweges von München über Rosenheim hin zur deutsch-österreichischen Grenze von derzeit zwei auf vier Gleise (“Brenner-Nordzulauf”), die im Zusammenhang mit dem Kernnetzkorridor Skandinavien – Mittelmeer des Transeuropäischen Verkehrsnetzes und dem Bau des Brenner-Basistunnels zwischen Österreich und Italien steht.
3
Die Klägerin hält eine – erstinstanzliche – Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 18e Abs. 1 AEG, Nr. 22 der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG für gegeben.
II
4
Die Verweisung des Rechtsstreits beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.
5
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG, die von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist.
6
Bedient sich die Verwaltung privatrechtlicher Organisationsformen, ohne dass diesen die Befugnis eingeräumt wird, hoheitlich zu handeln, kommt für Klagen gegen diese privatrechtlichen Organisationen, auch wenn sie vom Staat gegründet und beherrscht werden, nur der Zivilrechtsweg in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 6. März 1990 – 7 B 120.89 – Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 244 S. 27 f. m.w.N.). Das gilt ebenfalls dann, wenn öffentlich-rechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche Bindungen geltend gemacht werden, denen die Verwaltung auch dann weiterhin unterliegt, wenn sie sich privatrechtlicher Organisationsformen bedient.
7
Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch richtet sich gegen Planungsarbeiten der privatrechtlich organisierten DB Netz AG, die mit keiner Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt in Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 – 10 C 7.15 – BVerwGE 155, 230 Rn. 22 ff.). Derartige Abwehransprüche sind als privatrechtlich zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 1996 – V ZB 19/96 – NJW 1997, 744 f.; VGH München, Urteil vom 5. März 1996 – 20 B 92.1055 – NVwZ-RR 1997, 159 ; noch offengelassen BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 – 7 VR 12.93 – NVwZ 1994, 370 [insoweit in Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 1 nicht abgedruckt]).
8
2. Sachlich zuständig sind die Landgerichte (§§ 23, 71 Abs. 1 GVG). Örtlich zuständig sind die Landgerichte Frankfurt am Main (allgemeiner Gerichtsstand des Sitzes der Beklagten nach § 17 ZPO) und München I (besonderer Gerichtsstand der Niederlassung der Beklagten nach § 21 Abs. 1 ZPO).
9
Das zwischen diesen Gerichtsständen bestehende Wahlrecht (§ 35 ZPO) hat die Klägerin nicht ausgeübt. Der Rechtsstreit wird daher von Amts wegen (§ 17a Abs. 2 Satz 2 GVG) an das Landgericht München I verwiesen. In dessen Gerichtsbezirk befindet sich der Sitz des Regionalbereichs Süd der Beklagten, gegen den sich die Klage ausweislich der Klageschrift richtet. Zudem ist das Landgericht München I gegenüber dem Landgericht Frankfurt am Main (Ort des Hauptsitzes der Beklagten) hinsichtlich der streitigen Planungen ortsnäher.
10
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.


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