Nichtannahmebeschluss: Insolvenzsicherungsabgabe gem § 10 Abs 1, Abs 3 BetrAVG verfassungsgemäß – keine Verletzung der Berufsfreiheit bzw der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit betroffener Unternehmen – zudem keine Verletzung des Gleichheitssatzes – Beiträge zur Insolvenzsicherung als nichtsteuerliche Abgabe (Sonderabgabe) zulässig – keine Bedenken gegen Rechtsanwendung im Ausgangsverfahren