(Keine Wiedereinsetzungsfähigkeit der Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist – § 181 Abs. 5 Satz 1 AO ist keine eigenständige Änderungsvorschrift – Verletzung der Sachaufklärungspflicht als Verfahrensmangel – Feststellungslast für den rechtzeitigen Zugang eines Änderungsantrags)
(Eröffnung des Finanzrechtswegs im Streit um allgemeine Einsicht in Vollstreckungsakten durch den Insolvenzverwalter – Auskunftsanspruch nach § 4 HmbIFG)