Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – “POST” – zur Ablehnung von Richtern eines Senats wegen Besorgnis der Befangenheit: kein Vorliegen einer verfahrensfehlerhaften Verlängerung der Verfahrensdauer – Ladung einer Gutachterin, die zuvor im Auftrag der Markeninhaberin ein Gutachten erstellt hat, als sachverständige Zeugin, stellt keinen objektiv vernünftigen Grund für eine Befangenheit dar – kein Erwecken eines täuschenden Eindrucks
Nichtannahmebeschluss: Zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im Richterablehnungsverfahren aufgrund verfassungskonformer Auslegung des § 178a Abs 1 S 2 SGG – hier: zwar fehlerhafte Begründung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, aber Annahme der Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer Gehörsverletzung nicht angezeigt