Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende Berücksichtigung der Anforderungen der §§ 1666, 1666a BGB bei gerichtlicher Entscheidung über Sorgerechtsentzug – kein hinreichender Beleg für Gefährdung des Kindeswohls – Gegenstandswertfestsetzung auf 14.000 €.
(Rückabwicklung eines Kaufvertrages über landwirtschaftliche Flächen: Übertragung der Zahlungsansprüche nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz auf den Verkäufer)