Nichtannahmebeschluss: Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation lediglich im Rahmen der Strafzumessung vorliegend verfassungsrechtlich unbedenklich, insb ohne Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG; Art 6 Abs 1 S 1 MRK) – hier: noch kein Extremfall tatprovozierenden Verhaltens – fachgerichtliche Beweiswürdigung ohne Heranziehung von Aussagen des Tatprovokateurs möglich – Beweiserhebung zur Aufklärung der Tatprovokation geboten