Kostenantrag des Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten nach Klagerücknahme des Beschwerdegegners im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt
Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union: Abfassung der Anträge in deutscher Sprache; Übersetzung der Anlagen in die deutsche Sprache
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, wenn die Untätigkeit eines Fachgerichts gerügt wird, im Ausgangsverfahren jedoch keine Entschädigungsklage gem §§ 198 Abs 1, 201 GVG erhoben wurde