Zur Antragsbefugnis politischer Parteien im Organstreitverfahren – hier: unzureichende Darlegung einer Verletzung des durch Art 21 GG begründeten verfassungsrechtlichen Status der Antragsteller
Bürgerbegehren gegen Bebauungsplan; „vollständiges Urteil“ im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Antragsbefugnis bei der Normenkontrolle
(Anforderungen an den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO – Kein Vertretungszwang – Auslegung von Rechtsbehelfen – Gerichtsgebühren)