Verwaltungsrecht

Polizeiliche Maßnahme; Verhinderung des Gerichts; Ausschlussgrund

Aktenzeichen  6 AV 9/14

Datum:
14.1.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 53 Abs 1 Nr 1 VwGO
§ 54 Abs 1 VwGO
§ 41 Abs 1 Nr 1 ZPO
Spruchkörper:
6. Senat

Tenor

Der Antrag, für die Verfahren 5 K 657/12 – Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße -, 7 A 11022/14, 7 A 10306/14 und 7 A 10338/14 – jeweils Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – ein zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe

I
1
Die Antragsteller haben beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Polizeipräsidiums Westpfalz erhoben, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer bauaufsichtlichen Verfügung gerichtet ist (Verfahren 5 K 657/12.NW). Die Antragsteller haben ferner beim Landgericht Kaiserslautern eine Klage erhoben, die sich unter anderem gegen das Land Rheinland-Pfalz als Träger der Verwaltungsgerichtsbarkeit richtet und mit der Schadensersatz wegen der polizeilichen Maßnahmen begehrt wird (Verfahren 3 O 27/13). Das Landgericht hat durch Beschluss vom 15. Oktober 2013 das bei ihm anhängige Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens 5 K 657/12.NW ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 21. Januar 2014 die Rechtswidrigkeit einer der angegriffenen Maßnahmen festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat durch Beschluss vom 21. Oktober 2014 sowohl den Antrag des Antragsgegners (Verfahren 7 A 10306/14.OVG) als auch den Antrag der Antragsteller (7 A 10338/14.OVG) auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller Anhörungsrüge erhoben (7 A 11022/14.OVG).
2
Mit Schriftsatz vom 21. November 2014 haben die Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, für die Verfahren 5 K 657/12 – Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße -, 7 A 11022/14, 7 A 10306/14 und 7 A 10338/14 – jeweils Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein zuständiges Gericht außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz zu bestimmen.
II
3
Der Antrag, für die Verfahren 5 K 657/12 – Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße -, 7 A 11022/14, 7 A 10306/14 und 7 A 10338/14 – jeweils Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – ein zuständiges Gericht zu bestimmen, ist abzulehnen. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Diese Voraussetzungen liegen für die hier betroffenen Verfahren nicht vor.
4
Eine Verhinderung des zuständigen Gerichts ist etwa anzunehmen, wenn das Gericht durch Ausschluss oder erfolgreiche Ablehnung von Richtern nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO nicht (mehr) in absehbarer Zeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zusammentreten kann. Eine rechtliche Verhinderung liegt in den Fällen der Ausschließung oder Ablehnung von Gerichtspersonen nur und erst dann vor, wenn so viele Richter des an sich zuständigen Gerichts in Anwendung des § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO aus dem Verfahren ausgeschieden sind, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden kann. Dies hat der Antragsteller nachzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2013 – 5 AV 1.13 – juris). Daran fehlt es hier.
5
Die Richter des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sind entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Sie sind weder Partei des Rechtsstreits noch stehen sie bezogen auf den Streitgegenstand zu dem beklagten Land als Partei des Rechtsstreits in einem Verhältnis des Regresspflichtigen.
6
Ein gesetzlicher Ausschlussgrund ergibt sich nicht aus den Bedenken, welche die Antragsteller gegen die Mitwirkung der Richter daraus herleiten möchten, dass diese dem Land als ihrem Dienstherrn Loyalität schulden, das Land als Träger der Verwaltungsgerichtsbarkeit aber Beklagter des beim Landgericht anhängigen Schadensersatzprozesses sei und sich die Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen dessen Vorgreiflichkeit auf das Verfahren beim Landgericht auswirken könne. Derartige Bedenken könnten allenfalls Anlass für einen Befangenheitsantrag geben, der hier aber nicht gestellt ist und im Übrigen offensichtlich unbegründet wäre.


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