Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch rechtsschutzverkürzende Auslegung des Rechtsschutzziels im strafvollzugsrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§§ 109ff StVollzG) – hier: Verweigerung der krankheitsbedingten Ablösung eines Strafgefangenen von der Arbeit durch den Anstaltsarzt – zudem weitere Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Verwerfung der Rechtsbeschwerde gem § 119 Abs 3 StVollzG trotz offensichtlicher Abweichung von der Rspr des BVerfG