Umfang des Erstattungsanspruchs des nachrangigen Sozialhilfeträgers gegenüber dem vorrangig leistungsverpflichteten Träger von Ausbildungsförderungsleistungen
Bei Wechsel von Bachelor- zu grundständigem Diplomstudiengang keine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG, sondern verfassungskonforme Erweiterung des Förderungstatbestandes nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG