Ablehnung des Erlasses einer eA: Kein schwerer Nachteil infolge vorzeitiger Besitzeinweisung zur Durchführung eines Straßenbauprojekts – geringes Ausmaß der betroffenen Fläche, Fehlen einer „baumgenauen“ planerischen Darstellung der Enteignungsfläche, Verkürzung der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs 4 S 1 VwGO