Haftung eines ehrenamtlich tätigen Vorsitzenden eines Schulzweckverbands in Sachsen für Pflichtverletzungen gegenüber dem Zweckverband; Vorliegen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses zwischen einem sächsischen Schulzweckverband und seinen Mitgliedsgemeinden
Keine Fürsorgepflicht, durch Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Beamter nicht grob fahrlässig handelt; Zweck der Gesamtschuld in § 48 Satz 2 BeamtStG