Patentbeschwerdeverfahren – Antrag auf Weiterbehandlung (§ 123a PatG) – „Weiterbehandlung II“ – zur Nachholung der versäumten Handlung – Fristgesuch stellt nicht die nachzuholende Handlung dar – dies gilt auch, wenn der Zurückweisungsbeschluss unter Nichtbeachtung eines zuvor beim Patentamt eingegangenen Fristverlängerungsantrags und somit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist