Patentbeschwerdeverfahren – “Virtuelle Arbeitspunktbestimmung” – zum Übersetzungserfordernis: teilweise fremdsprachige Anmeldung – Zuerkennung des Anmeldetages ist durch deutschsprachigen Teil der Unterlagen erfüllt – keine Einreichung einer Übersetzung innerhalb von drei Monaten – kein Eintreten der Rechtsfolge: Anmeldung gilt als nicht erfolgt – keine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer deutschen Übersetzungen für die fremdsprachigen Teile der Anmeldung – Sprache vor dem DPMA ist Deutsch: hieraus folgt eine Übersetzungspflicht
Markenbeschwerdeverfahren – “Entertainer/Der Allround-Entertainer!” – zur Kennzeichnungskraft – Dienstleistungsidentität und –ähnlichkeit – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine mittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne