§ 8 Abs 2 S 2 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (juris: UbrgG BW 1991), wonach der Untergebrachte diejenigen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu dulden hat, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, soweit die Untersuchung oder Behandlung nicht mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind, ist mit Art 2 Abs 2 S 1 iVm Artikel 19 Abs 4 GG unvereinbar und nichtig – zu den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitenden Anforderungen, denen ein zur medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ermächtigendes Gesetz genügen muss- zu den bei der Anordnung von Zwangsbehandlungen zur Wahrung der Grundrechte notwendigen verfahrensrechtlichen Sicherungen
Beihilfe für beidseitige Beinverlängerung; beihilferechtlicher Krankheitsbegriff; beihilferechtliche Notwendigkeit von Aufwendungen als Voraussetzung für Beihilfegewährung; Gebot erschöpfender Sachaufklärung
Beihilfe für medizinische Behandlung durch Angestellte in der Praxis eines nahen Angehörigen; Angewiesenheit auf die Behandlung durch den nahen Angehörigen
Nichtannahmebeschluss: Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) gebietet Nutzung von Rechtsbehelfen auch dann, wenn deren Zulässigkeit nicht eindeutig geklärt ist – hier: Ablehnung der Behandlung einer beim Bundestag eingereichten Petition als “öffentliche Petition”