(Ausgleichsfähiger Verlust aufgrund vorgezogener Einlage nur bei Leistung in das Gesamthandsvermögen – Gewinnfeststellung und Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG)
Keine Fürsorgepflicht, durch Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Beamter nicht grob fahrlässig handelt; Zweck der Gesamtschuld in § 48 Satz 2 BeamtStG