Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Zurechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung – hier: mangelnde Berücksichtigung krankheitsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit – Festsetzung des Gegenstandswertes auf 8000 Euro