Nichtannahmebeschluss: Sitzungspolizeiliche Maßnahme gegen Strafverteidiger wegen Weigerung, in der Hauptverhandlung eine Krawatte anzulegen – weder Grundsatz- noch Durchsetzungsannahme (§ 93a Abs 2 BVerfGG) angezeigt – kein besonderes Gewicht der behaupteten Grundrechtsverletzung