Stattgebender Kammerbeschluss: Zu Sorgfaltspflichten eines Pressefotografen bei der Weitergabe einer unverpixelten Fotografie einer Person an eine Zeitungsredaktion – hier: Verletzung der Pressefreiheit durch Verurteilung eines Fotografen nach § 33 KunstUrhG wegen Verbreitung eines Bildnisses entgegen §§ 22f KunstUrhG – Gegenstandswertfestsetzung
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer von Auslieferungshaft – unzureichende Auseinandersetzung mit Rspr des BVerfG zur Fortdauer von Auslieferungshaft trotz Zweifeln an der Zulässigkeit der Auslieferung
Markenbeschwerdeverfahren – „FIRMAMENT BERLIN/Firmament Berlin (Unternehmenskennzeichen)/Firmament Berlin (Benutzungsmarke)“ – zum Erfordernis, für jedes Widerspruchskennzeichen einen gesonderten Widerspruch einzulegen – fehlende rechtzeitige Zahlung der Widerspruchsgebühr – Fiktion der Nichterhebung des Widerspruchs – fehlender substantiierten Vortrag des Widersprechenden, dass er Inhaber des Unternehmenskennzeichens ist – GbR ist Inhaberin des Kennzeichens – zur Widerspruchsberechtigung – Kostenentscheidung – es verbleibt bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt
Markenbeschwerdeverfahren – „FIRMAMENT BERLIN RENAISSANCE/Firmament Berlin Renaissance (Unternehmenskennzeichen)/Firmament Berlin Renaissance (Benutzungsmarke)“ – zum Erfordernis, für jedes Widerspruchskennzeichen einen gesonderten Widerspruch einzulegen – fehlende rechtzeitige Zahlung der Widerspruchsgebühr – Fiktion der Nichterhebung des Widerspruchs – fehlender substantiierten Vortrag des Widersprechenden, dass er Inhaber des Unternehmenskennzeichens ist – GbR ist Inhaberin des Kennzeichens – zur Widerspruchsberechtigung – Kostenentscheidung – es verbleibt bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt
Erfolgloser, da nicht hinreichend begründeter Eilantrag gegen §§ 3 bis 7 des Berliner Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (juris: MietBegrG BE) – auch bei Antrag auf Außervollzugsetzung eines Gesetzes sind Darlegungen zu eigenem schwerem Nachteil des Antragstellers erforderlich