Nichtannahmebeschluss: keine „Ahndungslücke“ bzgl der Strafbarkeit wegen leichtfertiger Marktmanipulation gem § 39 Abs 2 Nr 11, Abs 4, § 20a Abs 1 Nr 1 WpHG idF vom 30.06.2016 in „Altfällen“ – insoweit Parallelentscheidung zum Nichtannahmebeschluss vom 03.05.2018, 2 BvR 463/17 – mangels Vorliegens einer Ahndungslücke auch keine Beschwerdebefugnis bzgl der Rüge einer Verfassungswidrigkeit des § 52 WpHG idF vom 23.06.2017
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 495a S 1 ZPO unter Übergehung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gem § 495a S 2 ZPO – Verfassungsbeschwerde teilweise mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz – hier: Möglichkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem §§ 152a Abs 6 VwGO iVm § 149 Abs 1 S 2 VwGO
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 S 2 GG) durch unzureichend begründete Entscheidung über Fortdauer von Untersuchungshaft sowie unzureichender Verhandlungsdichte – Gegenstandswertfestsetzung
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 495a S 1 ZPO unter Übergehung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gem § 495a S 2 ZPO – Gegenstandswertfestsetzung