Ablehnung des Erlasses einer eA: Vorliegen eines schweren Nachteils nicht hinreichend substantiiert dargelegt – hier: Vollstreckung eines zur Durchsetzung einer Unterlassungspflicht dienenden Ordnungsgeldbeschlusses – unzureichende Darlegung der Existenzbedrohung durch Ordnungsgeld iHv 10.000 Euro sowie der Unzumutbarkeit, den Unterlassenstitel einstweilen zu befolgen
Ablehnung des Erlasses einer unmittelbar gegen das 61. Grundgesetzänderungsgesetz („Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes „) gerichteten eA – mangelnde Beschwerdebefugnis für normunmittelbare Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache
Ablehnung eines eA-Antrags: Ablehnung subsidiären Schutzes gem § 4 Abs 1 S 1, S 2 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bzgl der Situation in Afghanistan als offensichtlich unbegründet bedarf auch dann gesonderter Begründung, wenn Asylantrag hinsichtlich individuellen Vorbringens gem § 30 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird und insofern mit gesonderter Begründung versehen wurde – hier: Unzulässigkeit des eA-Antrags wegen Subsidiarität bei unterlassener Gehörsrüge vor Fachgerichten
Beschwerdekammerbeschluss: Verwerfung mehrerer wegen Verfristung unzulässiger Verzögerungsbeschwerden – Einreichung der Verzögerungsbeschwerde bei unzuständigem Gericht unschädlich, wenn von dort mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers an BVerfG weitergeleitet – wegen Maßgeblichkeit des Eingangs beim BVerfG jedoch Risiko der Verfristung
Nichtannahme einer formunwirksam erhobenen Verfassungsbeschwerde: Vertretung der Beschwerdeführer durch ihren Sohn weder subjektiv notwendig noch objektiv sachdienlich – mangelnde Sprachkenntnisse lassen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten gem § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht entfallen
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsgebots (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie von Art 6 Abs 1 GG durch ermessensfehlerhafte Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen (Art 10 Abs 1 Nr 1 StVollzG BY) in eine dem Wohnort seiner Ehefrau und seiner Kinder näher gelegene JVA – Kontakt des Strafgefangenen zu seiner Familie ist unabhängig von seiner Resozialisierung in Deutschland im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen