Nichtannahme einer mittelbar gegen § 6 Abs 1 S 5 G10 2001 gerichteten Verfassungsbeschwerde mangels substantiierte Darlegung, von jener Norm selbst betroffen zu sein
Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren – zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene sorgerechtliche Entscheidung
Nichtannahmebeschluss: Kein Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung, wenn (unstatthafte) Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren erhoben wird – richterliche Mitwirkung in anderen Verfahren zu vergleichbaren Rechtsfragen vermag Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen – Absehen von einer Begründung in der Sache gem § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG