Markenbeschwerdeverfahren – „Limbic touch/LIMBIC (Unionsmarke)“ – Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit – vom Berichterstatter geäußerte Beurteilung des angegriffenen Beschlusses als „überzeugend“ – vorläufige rechtliche Würdigung – Notwendigkeit zu weiterem Sach- und Rechtsvortrag – angemessene Förderung der Beschwerde und der Verfahrensbeschleunigung – Übersendung der dienstlichen Stellungnahme durch den Berichterstatter selbst – vorgebrachten Gründe rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit des Berichterstatters nicht
Nichtannahmebeschluss: Handhabung der Vorlagepflicht nach Art 267 AEUV unterliegt nur eingeschränkter Überprüfung – Entscheidungserheblichkeit der unionalen Rechtsfrage als Voraussetzung der Vorlagepflicht
Nichtannahmebeschluss: Trotz – einfachrechtlicher – Bedenken gegen die von den Fachgerichten im Ausgangsverfahren vorgenommene Auslegung keine Annahme der Verfassungsbeschwerde geboten, wenn die geltend gemachte Verletzung des Verfassungsrechts kein besonderes Gewicht hat und den Beschwerdeführer auch nicht in existentieller Weise betrifft (§ 93a Abs 2 BVerfGG)