Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch unberechtigte Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs – hier: Äußerung eines Richters im Verhandlungstermin, „ihn interessiere die Wahrheit nicht“, grob unsachlich und zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit offensichtlich geeignet