Teils unzulässige, teils unbegründete Wahlprüfungsbeschwerde gegen Bundestagswahl 2009 hinsichtlich der Einteilung der Wahlbezirke (§ 3 BWahlG) – Zuschnitt der Wahlkreise begründete keinen Wahlfehler – Wahlrechtsgleichheit (Art 38 Abs 1 GG) nicht verletzt – jedoch Anteil der Minderjährigen an Wohnbevölkerung künftig bei Wahlkreiszuschnitt zu berücksichtigen