Verwaltungsrecht

Fehlende Berufungszulassungsgründe bei afghanischem Asylbewerber

Aktenzeichen  13a ZB 17.30266

Datum:
10.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 107815
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 138 Nr. 3, § 166
EMRK Art. 3
AsylG § 3e Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 78 Abs. 3, § 83b
RL (EU) 2011/95 Art. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

1 In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass Angehörige der afghanischen Zivilbevölkerung bei einer Rückkehr in die Südostregion im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr durch militante Gewalt ausgesetzt sind (wie BayVGH BeckRS 2017, 101006). Ferner stellt sich die Lage in Afghanistan nicht dergestalt dar, dass eine Abschiebung ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (wie BayVGH BeckRS 2015, 43833). (red. LS Clemens Kurzidem)
2 In Bezug auf § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen würde (wie BayVGH BeckRS 2017, 100326). (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Die für die Gewährung subsidiären Schutzes notwendige erhebliche individuelle Gefährdung (BVerwG BeckRS 2010, 51618) verlangt für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte eine wertende Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (BVerwG BeckRS 2014, 49105). Ausgehend von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) und ca. 11.500 Opfern in Afghanistan ergibt sich für das Jahr 2016 eine Gefahrendichte, die weit unter der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Wahrscheinlichkeit von 0,12% oder 1:800 liegt. (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO berührt den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht; denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt, er gibt den am Prozess Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt (BVerfG BeckRS 1969, 104933). Aufklärungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör umfasst (BayVerfGH BeckRS 2014, 48418). (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

AN 11 K 15.31065 2017-01-13 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag aus nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Januar 2017 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG nicht vorliegen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „ob bzw. dass [er] bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Gefahr für Leib und Leben rechnen muss und ob ihm insbesondere eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht.“ Die Frage sei vom Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint worden. Auch habe es als Erkenntnismittel ausschließlich den Lagebericht vom 19. Oktober 2016, nicht aber weitere Erkenntnisgrundlagen herangezogen. Aus den UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016, aus Berichten der Welthungerhilfe, von humans rights watch, von amnesty international und anderen Institutionen ergebe sich aber, dass die Situation in Afghanistan katastrophal sei.
Es ist bereits fraglich, inwieweit hier eine grundsätzliche klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wurde. Jedenfalls ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass Angehörige der Zivilbevölkerung bei einer Rückkehr in die Südostregion (mit der Provinz G., aus der der Kläger stammt) im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr durch militante Gewalt ausgesetzt sind (B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris; B.v. 20.8.2015 – 13a ZB 15.30062 – juris; U.v. 4.6.2013 – 13a B 12.30063 – juris). Auch geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Lage in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris – unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167, das wiederum verweist auf EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 – NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 – NJOZ 2012, 952). Auch in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris; BayVGH, U.v. 12.2.2015 a.a.O.; U.v. 30.1.2014 – 13a B 13.30279 – juris).
Die klägerischen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheitslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Sie berücksichtigen nicht die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, wann eine für die Gewährung subsidiären Schutzes notwendige erhebliche individuelle Gefährdung anzunehmen sein kann (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56). Danach bedarf es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – NVwZ-RR 2014, 487; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454). Ausgehend von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) und ca. 11.500 Opfern in Afghanistan ergibt sich für das Jahr 2016 eine Gefahrendichte, die weit unter der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Wahrscheinlichkeit von 0,12% oder 1:800 liegt (BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 13a ZB 17.30108).
Aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Schutzsuchender vom 19. April 2016, wonach sich die Sicherheitslage nochmals deutlich verschlechtert habe, ergibt sich nichts anderes. Vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage werden dort Empfehlungen für den Schutzbedarf ausgesprochen und verschiedene Risikoprofile aufgezeigt, ohne dass Zahlen genannt würden, die die bisherige Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellen könnten. Die dortige Bewertung beruht zudem auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben. Des Weiteren sind auch nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben (UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016 S. 10). In den weiteren im Zulassungsantrag genannten Quellen wird ebenfalls die Sicherheitslage nach eigenen Maßstäben bewertet und allgemein auf die sehr schwierige Versorgungslage hingewiesen. Rückkehrer seien in Afghanistan mit einem sich verschärfenden bewaffneten Konflikt, Gewalt, Armut und erneuter Vertreibung konfrontiert (Human Rights Watch vom 22.2.2017 für afghanische Flüchtlinge aus Pakistan). Dass die vom Verwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich jedoch unrichtig wären, lässt sich den genannten Berichten nicht entnehmen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des subsidiären wie des nationalen Abschiebungsschutzes.
Der weiteren Frage, ob für den Kläger in Afghanistan eine inländische Fluchtalternative besteht, kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil diese einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich ist. Ihre Beantwortung hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den individuellen Verhältnissen des Klägers ab, vgl. § 3e Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU.
Soweit der Kläger sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ist sein Antrag ebenfalls unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen.
Der Kläger trägt hierzu vor, das Gericht habe nur den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19. Oktober 2016, nicht aber andere Erkenntnismittel herangezogen. Dies verstoße auch gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Hätte es andere Quellen, etwa die UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 miteinbezogen, wäre es zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Das rechtliche Gehör gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305/310). Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO berührt den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht; denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt (BVerfG, B.v. 2.12.1969 – 2 BvR 320/69 – BVerfGE 27, 248/251; BayVerfGH, E.v. 13.3.1981 – Vf. 93-VI-78 – VerfGH 34, 47 = BayVBl 1981, 529). Aufklärungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör umfasst (BayVerfGH, E.v. 29.1.2014 – Vf. 18-VI-12 – BayVBl 2014, 448). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zugrunde. Es hat sich dem Vorbringen des Klägers befasst und dieses gewürdigt (UA S. 7 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.


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