Stattgebender Kammerbeschluss: § 31 Abs 3 GKG 2004 verfassungskonform auszulegen – Keine Inanspruchnahme des obsiegenden Zweitschuldners bzgl Verfahrenskosten nach Widerruf der PKH-Gewährung für Entscheidungsschuldner gem § 124 Nr 2 ZPO (Verletzung von Mitwirkungspflichten) – Verletzung der Rechtsschutzgarantie bei Überbürdung von durch Gegenpartei verursachten, jedoch wegen PKH-Gewährung nicht durch Vorschuss gedeckten Verfahrenskosten – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungsanforderungen; Bindungswirkung im Disziplinarverfahren bei rechtskräftigen Strafurteilen; Bundeszentralregister; Verwertungsverbot im Disziplinarverfahren