Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Kräutermischungen zur Herbeiführung von Rauschzuständen: Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und/oder Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe; Zurückverweisung in der Revisionsinstanz bei unklaren Urteilsausführungen zur Zusammensetzung der verkauften Kräutermischungen
(§ 50d Abs. 8 EStG 2002 (i.d.F. des StÄndG 2003) und zeitlich nachfolgendes DBA – Von der BRD gezahlte Vergütungen für nichtselbständige Tätigkeit im Dienst der OSZE als Einnahmen gem. § 19 EStG)