Nichtannahmebeschluss: Nichtvorlage an den EuGH begründet keinen grundrechtlichen Nachteil, wenn keine Aussicht auf Klärung der unionsrechtlichen Frage im Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 Abs 3 AEUV) besteht
Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge ist nicht Teil des Rechtswegs und für Berechnung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unbeachtlich – keine Bindung des BVerfG an fachgerichtliche Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist