Arbeitsrecht

Streitigkeit um Überstundenzuschläge

Aktenzeichen  2 Ca 1322/17

Datum:
8.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 45556
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
Weiden
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 612 Abs. 2
TVöD-K § 7 Abs. 8 Buchst. c, § 8 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Der Begriff der Überstunden nach der ersten Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K erfordert nicht, dass der Betroffene mit der Inanspruchnahme über die im Schichtplan vorgesehene tägliche Arbeitszeit hinaus ihre individuelle „Teilzeitquote“ überschritten hat. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unter Schichtplanturnus ist der Zeitraum zu verstehen, für den der Schichtplan oder der Dienstplan im Vorhinein aufgestellt ist. Im Schichtplan ausgewiesene und erbrachte Arbeitsstunden sind nur dann Überstunden im Sinne der zweiten Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K, wenn die regelmäßige Arbeitszeit bezogen auf die gesamte Dauer des Schichtplans überschritten wird (vgl. BAG Urt. v. 25.04.2013, – 6 AZR 800/11 -, Rz. 24). (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54,58 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2017 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 214,98 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Arbeitsgericht Weiden im Rechtsweg (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG) und örtlich (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 12, 17 ZPO) zuständig.
II. Die Klage ist teilweise begründet.
1. Mit Recht verlangt die Klägerin für 10,08 Arbeitsstunden einen Überstundenzuschlag nach §§ 7 Abs. 8 Buchst. c 1. Alt., 8 Abs. 1 TVöD-K, welche nach dem Haustarifvertrag vom 19.01.2017 unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden.
a) Wie die Parteien schriftsätzlich übereinstimmend vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt haben, leistet die Klägerin Wechselschicht- und Schichtarbeit im Tarifsinne (§ 7 Abs. 1 und 2 TVÖD-K). Überstunden sind in diesem Falle nach § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K nur die Arbeitsstunden, die über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.
Diese sprachlich wenig verständliche Norm soll offensichtlich zwei unterschiedliche Sachverhalte regeln. Die Kammer folgt insoweit deren vom Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 25.04.2013 – 6 AZR 800/11 – und vom 23.03.2017 – 6 AZR 161/16 – AP Nm. 6 und 8 zu § 7 TVöD) herausgearbeiteten Verständnis, wonach sie wie folgt zu lesen ist:
„Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die – bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (i.S.v.. § 6 Abs. 1 TVöD-K) – im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.“
Danach regelt die Vorschrift zwei Alternativen. Die erste Alternative betrifft den Sachverhalt, in dem zu den im Schichtplan festgesetzten „täglichen“ Arbeitsstunden zusätzliche, nicht im Schichtplan ausgewiesene Stunden angeordnet werden („ungeplante“ Überstunden). Dem stehen die Fälle der zweiten Alternative gegenüber, in denen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bereits durch die im Schichtplan angeordneten Stunden überschritten wird (sog. eingeplante Überstunden, vgl. BAG, a.a.O.).
b) Die Klägerin hat im Klagezeitraum an mehreren Tagen ungeplante Überstunden im Tarifsinn erbracht, indem sie diese auf Anordnung der Beklagten über die im Schichtplan vorgesehenen täglichen Arbeitsstunden hinaus geleistet hat.
aa) Soweit die Klägerin am 13.01.2017 in der Zeit von 21.00 Uhr 06.30 Uhr bei einer halbstündigen Pause für eine erkrankte Kollegin einspringen musste, hat sie 1,5 Überstunden erbracht.
Die Beklagte hat gegenüber der weitergehenden Forderung der Klägerin mit Recht eingewandt, dass sich deren Arbeitsleistung an diesem Tag nur auf den Nachtdienst verschoben hatte. Nach den von der Klägerin vorgelegten Planungszeiten (Bl. 96 d.A.) war sie am 13.01.2017 von 07.00 Uhr bis 10.30 Uhr und von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr, mithin für 7,5 Stunden zum Dienst eingeteilt gewesen. Nach der Istplanung (Bl. 89 d.A.) hat sie statt dieses Dienstes von 21.00 Uhr bis 24.00 Uhr und von 0.30 Uhr bis 06.30 Uhr, mithin 9 Stunden gearbeitet. Die Tarifnorm verlangt aber eine über die im Schichtplan vorgesehene tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit, nicht nur eine Veränderung der Lage des an dem betreffenden Tag zu leistenden Dienstes. Über die im Schichtplan vorgesehenen täglichen Arbeitsstunden hinaus sind aber nur 1,5 Stunden geleistet worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Dienst in der Nachtschicht teilweise kalendarisch auf den nächsten Tag verschoben hat. Die Tarifnorm knüpft an den Schichtplan an. Damit meint sie auch den im Schichtplanzyklus verwendeten Tagesbegriff.
bb) Am 10.02.2017 musste die Klägerin unstreitig wegen einer Reanimation eine halbe Stunde über das im Schichtplan vorgesehene Dienstende um 21.30 Uhr hinaus bis 22.00 Uhr arbeiten.
cc) Weitere 1,08 Arbeitsstunden hat die Klägerin am 14.02.2017 wegen eines Polytraumas und einer Hubschrauberverlegung über das dienstplanmäßige Arbeitsende um 21.30 Uhr bis 22.35 Uhr geleistet.
dd) Am 26.04.2017 hat die Klägerin durch das unstreitige Einspringen für eine erkrankte Kollegin von 13.30 Uhr bis 21.30 Uhr bei einer halbstündigen Pause Überstunden geleistet. Hier können die von der Klägerin geltend gemachten 6,5 Stunden berücksichtigt werden (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
ee) Auch die am 26.05.2017 in der Zeit von 21.30 Uhr bis 22.00 Uhr über den Schichtplan hinaus geleistete halbe Arbeitsstunde erfüllt die tariflichen Überstundenmerkmale. Zu Unrecht macht die Beklagte insoweit geltend, die Klägerin habe die in dieser Zeit geleistete Arbeit nicht zwingend nach dem Spätdienst erbringen müssen, so dass es an der erforderlichen Anordnung fehle. Eine Anordnung im Sinne des § 7 Abs. 8 TVöD-K kann auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung in Kenntnis ihrer Erbringung duldet (vgl. Burger, TVöD, 3. Aufl., § 7 Rz. 94). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat von der Erbringung der Arbeitsleistung über den Dienstplan Kenntnis gehabt und sich damit einverstanden erklärt, indem sie diese – wenn auch ohne Überstundenzuschlag – vergütet hat.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten erfordert der Begriff der Überstunden nach der ersten Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K nicht, dass die Klägerin mit der Inanspruchnahme über die im Schichtplan vorgesehene tägliche Arbeitszeit hinaus ihre individuelle „Teilzeitquote“ überschritten hat. Eine solche Voraussetzung ist den tariflichen Merkmalen nicht zu entnehmen.
Zwar findet sich in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2017 (a.a.O.) in Bezug auf § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K die Formulierung, der betroffene Arbeitnehmer habe Anspruch auf Überstundenzuschlag, was auch gelte, wenn er in Teilzeit arbeite und über seine Teilzeitquote hinaus Überstunden leiste, die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten jedoch nicht überschreite (a.a.O., Rz. 18). An weiterer Stelle derselben Entscheidung heißt es, dass eine Auslegung der Vorschrift, die unter vollschichtig eingesetzte Teilzeitbeschäftigte bei ungeplanten Überstunden über ihre Teilzeitquote hinaus von den Überstundenzuschlägen ausschlösse, gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstieße (a.a.O., Rz. 41).
Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, das Bundesarbeitsgericht sehe es als tarifliches Merkmal für den Anspruch auf Überstundenzuschlag nach § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K an, dass zusätzlich zu der Inanspruchnahme über die im Schichtplan festgelegten Arbeitsstunden ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit dieser ungeplanten Inanspruchnahme seine individuelle „Teilzeitquote“ überschreiten müsse. Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht gar nicht zu entscheiden. Der dortige Kläger hatte nämlich eine regelmäßige Arbeitszeit von 29,5 Wochenstunden, die er auch durch die zusätzlich angeordneten Arbeitsstunden überschritten hatte. Wenn mithin das Bundesarbeitsgericht Ausführungen zu einem Arbeitnehmer macht, der über seine Teilzeitquote hinaus Überstunden leiste, die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten jedoch nicht überschreite, so ist dies nicht notwendig als Formulierung einer weiteren Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, sondern kann gleichermaßen lediglich die Wiedergabe des dort streitgegenständlichen Sachverhalts bedeuten.
Die Kammer hat allerdings nicht die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts, sondern den anzuwendenden Tarifvertrag auszulegen. Und in diesem finden sich für das Verständnis der Beklagten keine Anhaltspunkte. Geht man wie die Kammer mit dem Bundesarbeitsgericht davon aus, dass § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K in dem oben dargestellten Sinne zwei Tatbestandsalternativen regelt, so setzt die erste davon nichts anderes voraus, als die Anordnung von Arbeitsstunden über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus. Es besteht anders als im Fall sogenannter eingeplanter Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TVöD-K keine Möglichkeit, entstandene Überstunden im Schichtplantumus auszugleichen (BAG, a.a.O., Rz. 18 f.).
Die Vorschrift knüpft danach allein an die Überschreitung einer täglichen, im Schichtplan vorgesehenen Arbeitszeit, und gerade nicht an eine im Verhältnis zur regelmäßigen wöchentlichen Teilzeit zu bemessende „Teilzeitquote“ an. Es gibt tariflich auch gar keine auf den einzelnen Arbeitstag bezogene „Teilzeitquote“. Es gibt nur eine individuelle oder eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sowie verschiedene Ausgleichszeiträume, innerhalb derer diese jeweils zu erbringen ist. Ein Ausgleichszeitraum kommt aber bei den arbeitstäglich zu bestimmenden Überstunden nach § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K gerade nicht zur Anwendung.
d) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Einigungsstellenspruch zur Regelung der Arbeitszeitflexibilisierung vom 05.02.2013 und der darin vorgesehenen Errichtung eines Arbeitszeitkontos.
aa) Ein Arbeitszeitkonto kann nach § 10 TVöD-K durch Betriebs-/Dienstvereinbarung eingerichtet werden. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt nach § 76 Abs. 5 BetrVG die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat; er hat somit die Rechtswirkungen einer Betriebsvereinbarung.
bb) Eine Betriebsvereinbarung im Sinne von § 10 TVöD-K regelt jedoch nur die buchmäßige Verwaltung der Arbeitszeit als Zeitguthaben oder als Zeitschuld, nicht deren Vergütung. Die Zuschlagspflichtigkeit von Überstunden ist dagegen allein in § 8 TVöD-K geregelt. Und diese knüpft ausschließlich an die in § 7 TVöD-K definierten Sonderformen der Arbeit an. Sie setzt zwar in bestimmten Fällen, wie bei Festlegung eines Arbeitszeitkorridors und bei Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 7 Abs. 8 Buchst. a und b TVöD-K, die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos voraus (§ 10 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K). Die Entstehung von Überstunden ist dagegen allein in § 7 TVöD-K geregelt. Sie ist im Fall von Wechselschicht- oder Schichtarbeit gerade nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitszeit im Rahmen des eingerichteten Arbeitszeitkontos bewegt. In der hier maßgebenden ersten Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K ist sie vielmehr allein an die Abweichung vom Schichtplan und nicht von den Vorgaben für das Arbeitszeitkonto geknüpft.
Da es sich insoweit um voneinander unabhängige tarifliche Bestimmungen, die voneinander zu unterscheidende Sachverhalte regeln, handelt, kann auch entgegen der Auffassung der Beklagten in etwaigen Vorteilen des Arbeitszeitkontos nach § 10 Abs. 4 TVöD-K kein Ausgleich über die Schicht-/Wechselschichtzulage hinaus gesehen werden. Und eine tarifliche Grundlage für die Anrechnung eines etwaigen solchen Vorteils auf den hier in Rede stehenden Überstundenzuschlag ist schon gar nicht erkennbar.
cc) Schließlich weist die Klägerin mit Recht darauf hin, dass der TVöD-K keine Öffnungsklausel für eine abweichende betriebliche Regelung der zuschlagspflichtigen Überstunden enthält. Selbst wenn dem Spruch der Einigungsstelle eine solche hätte entnommen werden können, verstieße sie gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und wäre somit nichtig (§ 134 BGB).
e) Fragen der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter spielen bei der Anwendung der ersten Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K in der hier gefundenen Auslegung keine Rolle, da danach Zuschläge für ungeplante Überstunden Teilzeit- wie Vollzeitbeschäftigten unter den gleichen Voraussetzungen zustehen.
f) Der Überstundenzuschlag beträgt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K für die Entgeltgruppe 9 a, der die Klägerin angehört, 30 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Die Klägerin hat mit ihrem ursprünglichen Hauptantrag und nochmals ausdrücklich in der letzten mündlichen Verhandlung dessen Auszahlung und nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD-K eine Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto gewählt.
Das Tabellenentgelt der Stufe 3 für die Entgeltgruppe 9 a beträgt nach der Anlage 2 des Haustarifvertrages ab 01.01.2017 3.021,50 € monatlich. Nach § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K sind zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bei der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ergibt sich daraus unter Berücksichtigung der Rundungsregeln des § 24 Abs. 4 TVÖD-K ein Stundenentgelt von 18,05 €. Für 10,08 Überstunden errechnet sich daraus der der Klägerin zugesprochene Zuschlag von 54,58 €.
2. Dagegen stehen der Klägerin keine weiteren Überstundenzuschläge für Arbeiten zu, die sie gemäß dem Schichtplan innerhalb des Schichtplanturnus unter Überschreitung ihrer vereinbarten wöchentlichen, nicht aber der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet hat.
a) Soweit die Klägerin für die von ihr als „Überplanung“ bezeichneten Überschreitungen ihrer Sollarbeitszeiten im Januar 2017 um 11,06 Stunden und im April 2017 um 10,88 Stunden Zuschläge begehrt, handelt es sich um Arbeitszeiten, die im Schichtplan vorgesehen waren, so dass die erste Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K nicht zur Anwendung gelangt.
b) Aber auch die tariflichen Merkmale der zweiten Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K sind nicht erfüllt. Denn danach ist vorausgesetzt, dass Arbeitsstunden geleistet werden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.
Mit dem Verweis auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nehmen die Tarifparteien Bezug auf § 6 Abs. 1 TVöD-K und damit das wöchentliche Arbeitszeitvolumen eines Vollbeschäftigten. Unter Schichtplanturnus ist der Zeitraum zu verstehen, für den der Schichtplan oder der Dienstplan im Vorhinein aufgestellt ist, hier also der jeweilige Kalendermonat. Im Schichtplan ausgewiesene und erbrachte Arbeitsstunden sind deshalb nur dann Überstunden im Sinne der zweiten Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K, wenn die regelmäßige Arbeitszeit bezogen auf die gesamte Dauer des Schichtplans überschritten wird (vgl. BAG Urteil vom 25.04.2013, a.a.O., Rz. 24).
Das ist hier aber nicht der Fall, da sich die Istarbeitszeiten der Klägerin in den klagegegenständlichen Monaten Januar und April 2017 im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewegt haben.
c) Ein Anspruch der Klägerin auf Zuschläge wegen der Überschreitung ihrer vertraglichen Sollarbeitszeit ergibt sich auch nicht aus § 612 Abs. 2 BGB, weil die erste Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG nach § 134 BGB nichtig wäre (zu dieser möglichen Rechtsfolge vgl. BAG Urteil vom 24.09.2008 – 6 AZR 657/07 – juris, Rz. 34).
Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Gegen diese Verbote verstößt die Tarifnorm nicht.
aa) Es kann dahinstehen, ob eine Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten schon ausscheidet, weil diese nach § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD Alt. 2 für die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden die gleiche Gesamtvergütung erhalten (so zu der vergleichbaren Regelung des § 4 Nr. 1 des Manteltarifvertrags Nahrung-Genuss-Gaststätten vom 15. Juni 2013 der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 26.04.2017 – 10 AZR 589/15 – AP Nr. 26 zu § 4 Abs. 1 TzBfG, Rz. 33).
bb) Denn auch, wenn wegen geänderter Betrachtung der Entgeltgleichheitsregeln durch den Europäischen Gerichtshof der Entgeltbestandteil des Überstundenzuschlags isoliert zu betrachten und eine Ungleichbehandlung darin zu sehen ist, dass Teilzeitbeschäftigte anders als Vollzeitbeschäftigte nicht bereits für die erste Stunde, die über ihre wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, einen Anspruch auf Überstundenzuschlag haben (vgl. BAG Urteil vom 23.03.2017, a.a.O., Rz. 53), wäre die unterschiedliche Behandlung durch einen sachlichen Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt.
Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der auch die Kammer ausgeht, am Zweck der Leistung zu orientieren. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann danach nur gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich darin frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Dieser ist der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder im Wege der Auslegung der Tarifnorm – anhand von Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen – zu ermitteln. Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der betreffenden Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejenigen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der betreffenden Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Willen geht (BAG Urteil vom 05.08.2009 – 10 AZR 634/08 – AP Nr. 21 zu § 4 TzBfG).
Danach kommt in den Regelungen des TVöD-K zum Ausdruck, dass dessen § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TVöD-K den Zweck hat, besondere Belastungen auszugleichen, die bei Überschreitung der tariflich vorgegebenen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entstehen.
(1) In der zweiten Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K ist für die Entstehung zuschlagspflichtiger Überstunden allein vorausgesetzt, dass innerhalb eines Dienstplanturnus die regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird. Damit lässt die Regelung selbst keinen anderen Zweck erkennen, als eine durch die Überschreitung dieser in § 6 Abs. 1 TVöD-K festgelegten Arbeitszeit entstehende Belastung auszugleichen. Auch der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts geht in seinem Urteil vom 26.04.2017 (a.a.O., Rz. 28) davon aus, dass eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Anspruch auf Zuschläge allein davon abhängig macht, dass über ein bestimmtes Tages- oder Wochenarbeitsvolumen oder das Monatssoll hinaus gearbeitet wurde, regelmäßig bezweckt, eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen, und etwas anderes nur dann gilt, wenn der Tarifvertrag selbst Anhaltspunkte dafür enthält, dass andere Regelungszwecke im Vordergrund stehen.
(2) Solche anderen Regelungszwecke sind für die zweite Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K entgegen der Auffassung der Klägerin für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere vermag die Kammer der tariflichen Regelung nicht zu entnehmen, dass sie dem Schutz der Disposition der Arbeitnehmer über ihre individuelle Freizeit dient. Vielmehr spricht die Tarifauslegung dagegen.
Die Auslegung eines Tarifvertrages hat vom Tarifwortlaut auszugehen. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. des BAG, vgl. nur Beschluss vom 16.11.2011 – 7 ABR 27/10 – AP Nr. 103 zu § 77 BetrVG 1972).
(a) Der Wortlaut der zweiten Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K nimmt nur Bezug auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Das ist die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten im Sinne des § 6 Abs. 1 TVöD-K. Die individuelle vertragliche Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten wird damit gerade nicht geschützt.
(b) Das verdeutlicht der Tarifzusammenhang. Die Tarifparteien haben nämlich in § 6 Abs. 2 TVöD-K eine bewusste Unterscheidung zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten und der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten getroffen. Und sie haben in dieser Vorschrift eine ausdrückliche Regelung für die hier in Rede stehenden Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten, getroffen. Sie haben diesen Arbeitsstunden einen eigenen tariflichen Begriff, nämlich denjenigen der Mehrarbeit, gegeben, und sie haben an diesen Begriff der Mehrarbeit in § 6 Abs. 5 TVöD-K eine eigenständige Rechtsfolge geknüpft. Diese besteht darin, dass Teilzeitbeschäftigte u.a. zu Mehrarbeit nur aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung verpflichtet sind.
Die Tarifparteien haben damit dem regelmäßig besonderen Interesse von Teilzeitbeschäftigten an der Verfügbarkeit über die arbeitsfreie Zeit auch in besonderer Weise Rechnung getragen. Während nach § 6 Abs. 5 TVöD-K Vollzeitbeschäftigte im Rahmen begründeter betrieblicher Interessen und damit auf tariflicher Rechtsgrundlage u.a. zu Überstunden herangezogen werden können, sind Teilzeitbeschäftigte sowohl zu Mehrarbeit als auch zu Überstunden nur verpflichtet, wenn sie sich dazu entweder im Arbeitsvertrag oder im Einzelfall dazu bereit erklärt haben. Ihr individueller Freizeitbereich ist deshalb bereits durch den Vorbehalt privatautonomer Entscheidung umfassend geschützt. Wenn die Tarifparteien dann für Mehrarbeit nicht den für die Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten bestimmten Zuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K vorsehen, macht dies deutlich, dass der Schutz des individuellen Freizeitbereichs gerade nicht mehr für erforderlich gehalten wurde. Dieser Gesamtzusammenhang schließt es nach Auffassung der Kammer geradezu aus, den Schutz des individuellen Freizeitbereichs von Teilzeitbeschäftigten als einen tariflichen Zweck des Überstundenzuschlags nach § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TVöD-K anzusehen.
(c) Soweit die Klägerin der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2017 etwas anderes entnehmen will, folgt die Kammer dem nicht.
aa) Das Bundesarbeitsgericht hatte in dieser Entscheidung nur über die erste Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K zu entscheiden. Der dortige teilzeitbeschäftigte Kläger hatte mehrfach auf Anordnung der Beklagten die für ihn im Schichtplan vorgesehene tägliche Arbeitszeit überschritten. Dafür hat ihm das Bundesarbeitsgericht Überstundenzuschläge nach § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K zugesprochen. In einer Auslegung dieser Vorschrift, die unter vollschichtig eingesetzte Teilzeitbeschäftigte bei ungeplanten Überstunden über ihre Teilzeitquote hinaus von den Überstundenzuschlägen des § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD-K ausschlösse, hätte es einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gesehen (a.a.O., Rz. 41). Es hat den Zweck des Überstundenzuschlags u.a. in einer Belohnung für die planwidrige Einbuße der Möglichkeit, über seine Zeit frei verfügen zu können, gesehen.
Insoweit folgt die Kammer dieser Entscheidung. Dadurch, dass der Überstundenzuschlag nach der ersten Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K allein an planwidrige Abweichungen vom bestehenden Dienstplan geknüpft ist, kommt zum Ausdruck, dass die Verlässlichkeit der Festlegungen der Arbeitszeit im Dienstplan und damit gleichzeitig die Möglichkeit, über die daraus folgenden arbeitsfreien Zeiten disponieren zu können, geschützt sein soll. Dieser Zweck betrifft Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte gleichermaßen. Insoweit unterscheidet die Tarifnorm ja auch gar nicht. Bereits die Tarifauslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts, des Gesamtzusammenhangs und der Entstehungsgeschichte haben nach der auch hier vertretenen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ergeben, dass bei ungeplanten Überstunden auch Teilzeitbeschäftigten nach § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K der Überstundenzuschlag zusteht (BAG, 23.03.2017, a.a.O., A II. der Gründe, Rz. 18 bis 40). Mit den ergänzenden Ausführungen zu § 4 Abs. 1 TzBfG unter B. der Entscheidungsgründe (Rz. 41 ff.) legt das Bundesarbeitsgericht im Einklang mit den Grundsätzen der Tarifauslegung nur dar, dass eine andere Auslegung auch nicht gesetzeskonform wäre.
bb) Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zu § 4 Abs. 1 TzBfG in der Entscheidung vom 23.03.2017 (a.a.O.) dahin verstanden werden können, dass sie sich über die die Entscheidung im konkreten Fall tragenden Gründe hinaus auch auf den Tatbestand der 2. Alt. des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K beziehen sollen. Denn sie beginnen zwar einleitend mit der Feststellung, dass eine andere Auslegung des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K Alt. 1 gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstieße (a.a.O., Rz. 41). An späterer Stelle führt das Bundesarbeitsgericht allerdings aus, dass ein die Ungleichbehandlung rechtfertigendes Ziel, besondere Belastungen auszugleichen, die entstünden, wenn Beschäftigte über die von den Tarifvertragsparteien vorgegebene tarifliche Arbeitszeit hinaus tätig würden, in die Regelungen der § 7 Abs. 7 und Abs. 8, § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD-K nicht eingegangen sei (a.a.O., Rz. 57 und 58). Es bezieht sich damit nicht nur auf die erste Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K, sondern auch auf alle weiteren als Überstunden definierten Fallgestaltungen des § 7 Abs. 7 und des § 7 Abs. 8 Buchstaben a bis c TVöD-K. Und auch die Gründe, aus denen das Bundesarbeitsgericht schließt, dass die Überstundenzuschläge dem Schutz der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit dienten und dies teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in gleicher Weise betreffe (a.a.O., Rz. 59), sind ihrem Inhalt nach nicht auf den Tatbestand des § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K beschränkt.
Sofern aber das Bundesarbeitsgericht damit in einem obiter dictum einen für alle Überstundentatbestände des TVöD-K geltenden einheitlichen Zweck des Überstundenzuschlags feststellen wollte, der in einem Schutz des individuellen Freizeitbereichs bestehe, vermag die Kammer dem nicht mehr zu folgen. Dem stehen für die zweite Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TVöD-K aus den vorstehend genannten Gründen Wortlaut und Tarifzusammenhang entgegen. Auch überzeugten die vom Bundesarbeitsgericht angeführten Argumente insoweit nicht.
So will der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts aus der in den §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 7 TVöD-K dem Arbeitgeber eröffneten Möglichkeit, innerhalb der dort genannten Zeiträume die Arbeitsleistung bedarfsgerecht abzurufen, schließen, dass die Tarifparteien eine Belastung hingenommen hätten, die in einzelnen Wochen die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten übersteigt. Damit wird aber nach Auffassung der Kammer übersehen, dass die Tarifparteien selbst die Belastungsgrenze bestimmen, ab der sie einen Zuschlag für erforderlich halten. Und diese Grenze haben sie erst dort gezogen, wo die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit über die von ihnen selbst definierten Ausgleichszeiträume hinaus überschritten wird. Dass von den Tarifparteien als Belastungsgrenze nicht schon das Überschreiten der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten in einzelnen Wochen bestimmt wurde, lässt damit nicht den Schluss zu, die von ihnen anders festgelegten Grenzen dienten nicht dem Belastungsschutz. Außerdem kann nach Auffassung der Kammer aus Ausgleichszeiträumen, innerhalb derer Überschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit zuschlagsfrei bleiben, gerade nicht auf den Schutz der Dispositionsmöglichkeit über Freizeit geschlossen werden. Vielmehr bedeutet doch die erhöhte Flexibilität des Abrufs der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber eine geringere Planbarkeit der zeitlichen Inanspruchnahme auf Seiten der Arbeitnehmer. Auch die Ausgleichsmöglichkeit des § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TVöD-K spricht deshalb nicht für, sondern gegen den Schutz der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit als Ziel dieser Tarifnorm. So hat auch der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 26.04.2017 (a.a.O., Rz. 30) argumentiert, dass eine quartalsbezogene Ausgleichsmöglichkeit in einer tariflichen Regelung deutlich zeige, dass eine tarifliche Zuschlagsregelung nicht den Schutz des individuellen Freizeitbereichs bezwecke. Denn Eingriffe des Arbeitgebers in den individuellen Freizeitbereich des Arbeitnehmers könnten ggfs. zuschlagslos dadurch kompensiert werden, dass der Arbeitnehmer in anderen Zeiträumen Freizeit erhält, ohne darüber selbst bestimmen zu können. Damit verbleibe es bei dem regelmäßigen Zweck eines Mehrarbeitszuschlags, durch das zusätzliche Entgelt eine besondere Arbeitsbelastung auszugleichen.
Ebensowenig vermag die Kammer aus der geringeren Höhe des Überstundenzuschlags für höhere Entgeltgruppen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD-K auf das Regelungsziel, die Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit zu schützen, zu schließen. Denn der Zweck von tariflichen Leistungen ist in erster Linie den Anspruchsvoraussetzungen zu entnehmen. Diese differenzieren hier aber nicht zwischen niedrigeren und höheren Entgeltgruppen. Dass höhere Entgeltgruppen einen prozentual niedrigeren Zuschlagssatz erhalten, ist lediglich Ausdruck dessen, dass die Tarifparteien die Ableistung von Überstunden in den regelmäßig mit höherer Verantwortung versehenen und deshalb auch höher vergüteten Entgeltgruppen als teilweise bereits durch die höhere Grundvergütung abgegolten ansehen.
(d) Schließlich stützt auch die Tarifgeschichte das gefundene Auslegungsergebnis.
Der TVöD hat den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) ersetzt (§ 2 Abs. 1 TVÜ-VKA). Auch zu dessen Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 35 Abs. 1 war vom Bundesarbeitsgericht zu entscheiden gewesen, ob es gegen höherrangiges Recht verstoße, wenn Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte erst dann anfallen, wenn diese über die für Vollzeitbeschäftigte geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hatten (Urteil vom 25.07.1996 – 6 AZR 138/94 – AP Nr. 6 zu § 35 BAT). Auch dort war als maßgebliches Kriterium angesehen worden, ob die Überstundenzuschläge den Ausgleich besonderer Belastungen oder der Einbuße von Möglichkeiten, über die Freizeit zu verfügen, bezwecken. Dies hatte das Bundearbeitsgericht (a.a.O.) verneint und keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht erkannt. Die entscheidende Bedeutung der tariflichen Zielsetzung muss den Tarifparteien deshalb bei den Verhandlungen des TVöD bewusst gewesen sein. Auch weil im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug gebührt, die zu einer gesetzeskonformen Regelung führt, ist nicht anzunehmen, dass die Tarifparteien in Kenntnis der Problematik eine Zwecksetzung verfolgen wollten, die in Abweichung zu den früheren Zielen nunmehr zur Gesetzeswidrigkeit der neu gefassten Vorschrift führen würde.
cc) Zusammenfassend kommt die Kammer deshalb zu dem Ergebnis, dass der Überstundenzuschlag nach § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TVöD-K nicht den Schutz der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit bezweckt. Dieses Ziel verfolgen die Tarifparteien an anderen Stellen des TVöD-K, nämlich für Teilzeitbeschäftigte insbesondere mit den Regelungen des § 7 Abs. 6 i.V. m § 6 Abs. 5 TVöD-K und gleichermaßen für Teil- und Vollzeitbeschäftigte durch die Zuschlagspflichtigkeit ungeplanter Änderungen des Dienstplans nach der ersten Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K.
Die zweite Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K dient dagegen dem Ausgleich der besonderen Belastungen, die durch eine im Schichtplantumus nicht ausgeglichene Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten entstehen. Dabei handelt es sich um einen legitimen Zweck. Eine ggf. unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten ist damit aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit sachlich begründet im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die teilweise Ermäßigung der Klageforderung ist mangels Gebührensprungs kostenneutral geblieben. Und der vor der Entscheidung zurückgenommene Hilfsantrag hat nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG den Gebührenwert des Rechtsstreits unverändert gelassen.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO.
V. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 a ArbGG zuzulassen.


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