Nichtannahmebeschluss: Drittelparitätische Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer „Alt-Aktiengesellschaft“ gem § 1 Abs 1 Nr 1 S 2 DrittelbG verfassungsgemäß – Eingriff in Eigentumsgrundrecht der Anteilseigner verhältnismäßig und gleichheitsgerecht ausgestaltet
Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsanforderungen (§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei Rüge einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH – hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl unionsrechtlicher Staatshaftungsansprüche bei unzureichend substantiierter Beschwerdebegründung
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilprozessuale Entscheidung vor Ablauf einer Stellungnahmefrist – zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Nichtzulassung der Revision (§ 511 Abs 4 S 1 ZPO) trotz Entscheidung einer ungeklärten Rechtsfrage entgegen der einhelligen obergerichtlichen Rspr – hier: Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen als AGB
Braunkohletagebau „Garzweiler II“ – Rahmenbetriebsplanung verletzt betroffenen Grundeigentümer weder in Grundrecht auf Freizügigkeit (Art 11 Abs 1 GG) noch in Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) – bei einschränkender Auslegung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 79 Abs 1 BBergG – bergrechtliche Enteignung (Grundabtretungsbeschluss gem §§ 77, 79 BBergG) verletzt Grundeigentümer wegen unzureichender Gesamtabwägung in Eigentumsgrundrecht – Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Festlegung von Gemeinwohlzielen, die eine Enteignung rechtfertigen sollen – sowie zu Anforderungen an die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Enteignung sowie die Gewährung effektiven Rechtsschutzes
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung – Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit rechtfertigt Weisung zum Tragen einer „elektronischen Fußfessel“ im Rahmen der Führungsaufsicht (§§ 68b Abs 1 S 1 Nr 12, 68f Abs 1 StGB)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Grundrechte des Untergebrachten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG – hier: unzureichende Konkretisierung der Gefahrenprognose, fehlende Prüfung der Erheblichkeit iSd § 63 StGB und der Einzelfallumstände – Verfassungsbeschwerde teilweise mangels Fristwahrung unzulässig