Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Zeitraum vom 28.12.1996 bis zum 01.01.2009 mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar – Verfassungswidrigkeit der §§ 15 Abs 1, 16 Abs 1, 17, 19 ErbStG, soweit eingetragene Lebenspartnerschaften betroffen sind – Auftrag an den Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung für die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz a.F. betroffenen Altfälle zu treffen
Partielle Vereinbarkeit des Art 15 Abs 3 RVNG mit dem GG – rückwirkende Begrenzung der anrechenbaren Entgeltpunkte für Fremdrenten im Falle des Zusammentreffens von originären und abgeleiteten Rentenansprüchen auf insgesamt 25 Entgeltpunkte als zulässige echte Rückwirkung – Voraussetzungen für Vertrauensschutz aufgrund höchstrichterlicher Rspr – zudem keine Grundrechtsverletzung durch § 22b Abs 1 S 1 FRG nF
Zu den Anforderungen der Freiheit von Wissenschaft und Forschung an die Regelungen des Binnenverhältnisses der Hochschulorgane – §§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweise verfassungswidrig
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Zurückweisung einer Fortsetzungsfeststellungsklage bzgl der Umstände der Unterbringung während der Untersuchungshaft – hier: Unterbringung in Haftraum mit rassistischen Schmierereien
Nichtannahmebeschluss: Pflicht zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen vom im Maßregelvollzug gem § 63 StGB Untergebrachten im Hinblick auf Telefonkosten – keine Pflicht der Anstalt zur Vorlage einer Bilanzabrechnung der vom Betrieb eines Patiententelefons verursachten Kosten – hier zudem keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie bei unterlassener Umdeutung eines eindeutig formulierten Klageantrags
Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit der Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF vom 20.04.2007 mit dem GG – keine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes oder der Eigentumsgarantie
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch nur eingeschränkte Zulassung des Umgangs mit seinem in einer Pflegefamilie aufgewachsenen und dort lebenden Kindes – zudem unzureichende Verfahrensgestaltung bei fehlender Anhörung des Kindes oder Bestellung eines Verfahrenspflegers – Gegenstandswertfeststellung auf 8000 Euro