Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde: Zurückstellung einer Verfassungsbeschwerde mit Blick auf vorrangige Behandlung von Pilotverfahren gerechtfertigt – Dauer der Pilotverfahren von ca sechs Jahren und vier Monaten mit Blick auf besondere Umstände im Berichterstatterdezernat (hohe Belastung mit umfangreichen und arbeitsaufwendigen steuerrechtlichen Verfahren) im Ergebnis nicht zu beanstanden
Nichtannahmebeschluss: Gewährung subsidiären Schutzes in anderem EU-Mitgliedsstaat stellt gewichtiges Indiz für Vorliegen eines Auslieferungshindernisses dar – hier: Auslieferung eines in Belgien als schutzberechtigt anerkannten Weißrussen an Weißrussland zur Strafverfolgung – mangelnde Substantiierung wegen Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen – zudem Entkräftung der Gefahr einer Verhängung der Todesstrafe bzw menschenunwürdiger Haftbedingungen durch verbindliche Zusicherungen Weißrusslands
Nichtannahmebeschluss: Art 25 Abs 2 Halbs 2 GG begründet für ausschließlich staatengerichtete völkerrechtliche Normen keine subjektiven Rechte Einzelner – hier: zum Rechtsschutz gegen die Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel – Verletzung von Grundrechten (Art 2 Abs 2 S 1 GG und Art 14 Abs 1 GG; Art 2 Abs 1 GG iVm Art 25 GG; Art 19 Abs 4 GG) nicht hinreichend dargelegt