Nichtannahmebeschluss: Zur Meinungsfreiheit im Betrieb sowie zu den Voraussetzung der Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik – hier: im Ergebnis keine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines vom betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb verbreiteten kritischen Schreibens
Zur örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers, wenn die Eltern unterschiedliche Aufenthalte haben und die Personensorge zwischen ihnen aufgeteilt ist