Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Zum Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen nach altem Recht – gespaltene Auslegung des § 8 VVG aF wahrt Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung
Nichtannahmebeschluss: Unmittelbar gegen §§ 107, 129 Abs 4 VGG (Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften – Verwertungsgesellschaftengesetz) gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig – Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (§ 105 VGG) im Verfahren gem §§ 107, 129 VGG vollumfänglich überprüfbar – Rechtswegerschöpfung bzgl einer etwaigen Sicherheitsanordnung daher zumutbar
Verwerfung von Anträge auf Gegenstandswertfestsetzung im eA- und Verfassungsbeschwerdeverfahren – kein Rechtsschutzbedürfnis bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde