(Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG) – Anwendung des § 68 FGO n.F. auf Verpflichtungsklagen – atypisch stille Gesellschaft als Innengesellschaft nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens – Vorrangigkeit der Anfechtungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage – Zusammenfassung von gesonderter und einheitlicher Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 und gesonderter und einheitlicher Feststellung nach den §§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO in einem Sammelbescheid)
(Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf – Vorliegen besonderer Ausbildungskosten i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG – Abgrenzung zu den Kosten der Lebensführung – Semesterticket – Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG – Keine Doppelberücksichtigung nur einmal getragenen Aufwands)