Schaustellerkaskoversicherung: Verletzung der Obliegenheit zur ständigen Beaufsichtigung von Fahrgeschäften nach einer Aufenthaltsdauer zwischen den Veranstaltungen von über 24 Stunden
Nach Eintritt der Verjährung grundsätzlich keine Änderung aufgrund von Treu und Glauben – Keine grundsätzliche Bedeutung bei einzelfallbezogenen Umständen