Nichtannahmebeschluss: Trotz – einfachrechtlicher – Bedenken gegen die von den Fachgerichten im Ausgangsverfahren vorgenommene Auslegung keine Annahme der Verfassungsbeschwerde geboten, wenn die geltend gemachte Verletzung des Verfassungsrechts kein besonderes Gewicht hat und den Beschwerdeführer auch nicht in existentieller Weise betrifft (§ 93a Abs 2 BVerfGG)